Nr. 186. oss
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Wechlenburg-Zchwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 24. November 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Hengstkörung. (2) Bekanntmachung zur
Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
vom 8. November 1915 (Rl. S. 743).
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. November 1915, betreffend Hengstkörung.
Bisher wurden bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen von
der Kommission für die Landespferdezucht Kaltbluthengste angekört, deren
Mütter trotz Eintragung in ein staatlich anerkanntes Gestütbuch ohne genü-
genden, den Bestimmungen der Hengstkörung entsprechenden Abstammungs-
nachweis waren, d. h. bei denen entweder beide Eltern nicht genannt waren
oder nur der Vater, aber nicht die Mutter angekört war. Dieses Verfahren soll
bei allen zur Körung gestellten Kaltbluthengsten von Bestand bleiben, welche
schon angekauft oder aus eigener Zucht hervorgegangen sind.
Für alle Kaltbluthengste, welche in Zukunft angekauft werden oder aus
eigener wird bei Körungen der volle Abst
( gemäß §* 42 der Verordnung, betreffend die Siferderueng
der in der Fassung vom 13. Mai 1908 (Rbl. 1908 Nr. 20)
verlangt werden.
Schwerin, den 20. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb. 250