Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 186. oss 
2 . 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Wechlenburg-Zchwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 24. November 1915. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Hengstkörung. (2) Bekanntmachung zur 
Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel 
vom 8. November 1915 (Rl. S. 743). 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 20. November 1915, betreffend Hengstkörung. 
Bisher wurden bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen von 
der Kommission für die Landespferdezucht Kaltbluthengste angekört, deren 
Mütter trotz Eintragung in ein staatlich anerkanntes Gestütbuch ohne genü- 
genden, den Bestimmungen der Hengstkörung entsprechenden Abstammungs- 
nachweis waren, d. h. bei denen entweder beide Eltern nicht genannt waren 
oder nur der Vater, aber nicht die Mutter angekört war. Dieses Verfahren soll 
bei allen zur Körung gestellten Kaltbluthengsten von Bestand bleiben, welche 
schon angekauft oder aus eigener Zucht hervorgegangen sind. 
Für alle Kaltbluthengste, welche in Zukunft angekauft werden oder aus 
eigener wird bei Körungen der volle Abst 
( gemäß §* 42 der Verordnung, betreffend die Siferderueng 
der in der Fassung vom 13. Mai 1908 (Rbl. 1908 Nr. 20) 
verlangt werden. 
Schwerin, den 20. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 250 
  
   
  
 
	        
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