Nr. 188. 1915. 1007
d. * e.
Sorte Bedeutung der Zahlen
Form ——.? lv unter d.
8,00 6.50 T
6,.520.50 —
« « , Markfürlqucp
18,00«15,00113,00 !8,oo
§5.
Ausnahmen.
Die Beschaffungsstellen der Heeres- und Marineverwaltung sind ermächtigt, im
Rahmen ihrer besonderen dienstlichen Anweisungen für solches Leder, das nach den
Friedensvorschriften hergestellt ist, bis zu zehn vom Hundert höhere Preise als die im
8 3 angegebenen zu bewilligen.
86.
Beschlagnahme.
a) Die im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie
unter Nr. 50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum,
Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung
befinden, beschlagnahmt.
b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a dieses Para-
graphen beschlagnahmten Leders ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn
die Veräußerung oder Ablieferung entweder auf unmittelbaren schriftlichen
Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle der Heeres= oder Marineverwal-
tung oder auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Ab-
teilung für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheines und zu
höchstens den durch die § 2 bis 5 festgesetzten Preisen erfolgt.
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlag-
nahmten Leders an die
Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe,
Berlin W 8, Behrenstr. 46,
zu richten. !s—-rbr
Alle nicht im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich
sowie unter Nr. 50 genannten Lederarten unterliegen keiner Verfügungs-
beschränkung. · ç ç Z
Bei den im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 ein-
schließlich sowie unter Nr. 50 genannten Lederarten ist die Beschlagnahme
mit der Ablieferung an die amtliche Beschaffungsstelle der Heeres= oder
Marineverwaltung, oder mit dem Empfang des Freigabescheines, für die
betreffende Ledermenge erloschen.
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