Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 188. 1915. 1007 
  
  
  
  
  
  
d. * e. 
Sorte Bedeutung der Zahlen 
Form ——.? lv unter d. 
8,00 6.50 T 
6,.520.50 — 
« « , Markfürlqucp 
18,00«15,00113,00 !8,oo 
§5. 
Ausnahmen. 
Die Beschaffungsstellen der Heeres- und Marineverwaltung sind ermächtigt, im 
Rahmen ihrer besonderen dienstlichen Anweisungen für solches Leder, das nach den 
Friedensvorschriften hergestellt ist, bis zu zehn vom Hundert höhere Preise als die im 
8 3 angegebenen zu bewilligen. 
86. 
Beschlagnahme. 
a) Die im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie 
unter Nr. 50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum, 
Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung 
befinden, beschlagnahmt. 
b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a dieses Para- 
graphen beschlagnahmten Leders ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn 
die Veräußerung oder Ablieferung entweder auf unmittelbaren schriftlichen 
Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle der Heeres= oder Marineverwal- 
tung oder auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Ab- 
teilung für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheines und zu 
höchstens den durch die § 2 bis 5 festgesetzten Preisen erfolgt. 
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlag- 
nahmten Leders an die 
Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, 
Berlin W 8, Behrenstr. 46, 
zu richten. !s—-rbr 
Alle nicht im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich 
sowie unter Nr. 50 genannten Lederarten unterliegen keiner Verfügungs- 
beschränkung. · ç ç Z 
Bei den im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 ein- 
schließlich sowie unter Nr. 50 genannten Lederarten ist die Beschlagnahme 
mit der Ablieferung an die amtliche Beschaffungsstelle der Heeres= oder 
Marineverwaltung, oder mit dem Empfang des Freigabescheines, für die 
betreffende Ledermenge erloschen. 
· 
253
	        
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