1010 Nr. 189. 1915.
III.
Das Landesfuttermittelamt kann wegen der Unterverteilung innerhalb der
Kommunalverbände den Kreisbehörden Anregungen und Ratschläge erteilen.
Es steht dem Landesfuttermittelamt zu, von den auf die Kommunalverbände
zu verteilenden Futtermittelmengen Reserven zurückzubehalten und diese nach
seinem Ermessen zur Befriedigung besonderer Bedürfnisse zur Verteilung zu
bringen.
Schwerin, den 26. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 25. November 1915, betreffend das Verbot des
Hausiervertriebes von Krieaerandenken.
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 25. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIb. Nr. 123 573/10740. Nr. 3027. 20. November 1915.
verbot des Hausiervertriebes von Kriegerandenken.
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (zu vgl. Titel III der Ge-
werbeordnung sind: Das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Bestellungen
auf Waren oder gewerbliche Leistungen, wenn die Waren oder gewerblichen Leistungen
dem Gedenken im Felde stehender oder gefallener Kriegsteilnehmer zu dienen bestimmt
sind (Gedenkblätter, Umrahmungen, Photographievergrößerungen usw.).
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen, gemaß 5§5 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung vorstehenden Verbots ersucht.
v. Roehl.
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