Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1010 Nr. 189. 1915. 
III. 
Das Landesfuttermittelamt kann wegen der Unterverteilung innerhalb der 
Kommunalverbände den Kreisbehörden Anregungen und Ratschläge erteilen. 
Es steht dem Landesfuttermittelamt zu, von den auf die Kommunalverbände 
zu verteilenden Futtermittelmengen Reserven zurückzubehalten und diese nach 
seinem Ermessen zur Befriedigung besonderer Bedürfnisse zur Verteilung zu 
bringen. 
Schwerin, den 26. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
(2) Bekanntmachung vom 25. November 1915, betreffend das Verbot des 
Hausiervertriebes von Krieaerandenken. 
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 25. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IIIb. Nr. 123 573/10740. Nr. 3027. 20. November 1915. 
verbot des Hausiervertriebes von Kriegerandenken. 
  
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (zu vgl. Titel III der Ge- 
werbeordnung sind: Das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Bestellungen 
auf Waren oder gewerbliche Leistungen, wenn die Waren oder gewerblichen Leistungen 
dem Gedenken im Felde stehender oder gefallener Kriegsteilnehmer zu dienen bestimmt 
sind (Gedenkblätter, Umrahmungen, Photographievergrößerungen usw.). 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- 
strafe bestimmen, gemaß 5§5 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung vorstehenden Verbots ersucht. 
v. Roehl. 
— — 
—-—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.