Nr. 190. 1915. 1013
(2) Bekanntmachung vom 27. November 1915, betrefsend Altgummi.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. September d. Is., be-
treffend Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Afbest, Rbl. Nr. 146,
S. 798, wird die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 25. d. Mts., betreffend
Ankauf von Altgummi, hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 27. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belkianntmachung.
Mit dem Ankauf von Altgummi gemäß Nachtragsverordnung vom 17. September
1915, V. 1. 1612/8. 15. K.N.A. zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung
und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi) usw. Nr. V. I. 663/6. 15. K.R.A. ist von
der Inspektion des Kraftfahrwesens in den Gebieten:
Provinz Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz,
Fürstentum Lübeck, Freie Stadt Lübeck
die Firma H. Meyer & Co., Lübeck,
Freie Städte Hamburg und Bremen
die Firma Gebr. Salomon, Hannover
beauftragt. «
Alle Besitzer von dem in Frage kommenden Altgummi und zwar von:
alten Gummireifen mit Nieten und ohne solche,
Luftschläuchen, dunkel, schwimmend, gleichgültig, ob im ganzen
Luftschläuchen, rot, oder zerschnitten
Gummiabfällen, schwimmend,
sind verpflichtet, ihren Vorrat sofort den Firmen unter genauer Angabe von Art und
Menge zum Kauf anzubieten. Ebenso haben alle Personen usw., welche solchen Alt-
gummi in Verwahrung haben, den Firmen dies sofort mitzuteilen. Die Bestände sind
frei Abgangs-Bahnstation verpackt vom Eigentümer abzuliefern. Verpackung wird auf
Wunsch zurückgegeben. Die Bezahlung der aufgekauften Altgummi-Bestände erfolgt
in bar durch die Firmen
H. Meyer & Co., Lübeck,
Gebr. Salomon, Hannover,
nach Empfang und Richtigbefund am Bestimmungsorte.