Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1020 Nr. 192. 1915. 
Bekanntmachung, 
betreffend Höchstpreise von Großviehhäuten und Kalbfellen. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 beziehungsweise auf Grund des Baherischen 
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Aller- 
höchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 und des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 
4. August 1914 (RE#Bl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Rl. 
S. 516), der Bekanntmachung über Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 
(R#Bl. S. 25), der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (RGl. S. 603)“ 
sowie auf Grund der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 
1915 (Rl. S. 467) ““) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß den in der Anmerkung abge- 
druckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 
höhere Strafen angedroht sind. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
bestraft: 
.l wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind (§+ 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise), nicht nachkommt; 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten verheimlicht; 
4 wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
In den Fällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung 
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
“) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futter- 
mittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, sowie für Gegen- 
stände des Lriegsbedars Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Ver- 
dalnis insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten oder solche 
reise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 
l wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung er- 
eugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen 
ewinn zu erzielen; » 
wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, 
Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere 
unlautere Machenschaften vornimmt; . 
. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in 
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. · 
Neben der Strafe kann auf Einziehun der Vorräte erkannt werden, auf die sich die straf- 
bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann 
angeordnet werden, daß die Verurtellung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. 
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
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O. 
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