Nr. 192. 1915.
8 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden alle Großviehhäute und Kalbfelle,
die (als vollständige Haut oder vollständiges Fell) mindestens folgendes Gewicht haben:
1021
grn 10 kg,
salzfrrie... 99,
trocken 4
(Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht dieser Groß-
viehhet und Kalbfelle ist durch die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/10. 15. K.R.U.
geregelt.
g 2.
Höchstpreis. ·
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die im § 1
bezeichneten Großviehhäute und Kalbfelle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten
Grundpreis abzüglich der im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen.
Der Hoöchstpreis ist je nach Herkunft, Gewichtsklasse, Gattung, Schlachtung und
Beschaffenheit verschieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder
Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Lausehte Höchstpreis derjenige Preis
ist, den die Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstemn s bezahlen darf. Bei
den gemäß der Bekanntmochung Ch. II. 111/10. 15. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften über
Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreife je nach der Lieferungs-
stufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen
Lieferungsstufen voll zu rechnen.
Bei Zwangsenteignungen ist zu gewärtigen, daß als Übernahmepreis höchstens derjenige Preis
bewilligt wird, den der Enteignete bei einer gemäß der Bekanntmachung Ch. II. 111/10. 15. K. K. A.
erlaubten Veräußerung erzielt haben würde.
83.
· Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Klasse 1 Klasse 1# Klasse III24
. · IfürIlkg für 1 kg. für 1 kg 4.
Bei Gefälle von kGrüngewichtGrüngewicht Grüngewicht
4 M M
Bullen:
unter 30 kg. 1,95 1,80 1,60
30 bis 40 kg. 1,90 1,65 1,40
über 40 ug 1,60 140 1,20
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