Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1022 Nr. 192. 1915. 
  
  
  
  
  
Klasse 1 6 Klasse L Klasse III 
. ,„ für 1 kg. für 1 kn für 1 kg. 
Bei Gefälle von GrüngewichtGrüngewichtGrüngewicht 
l 4 
Ochsen: 
unter 3 g 2,20 2,00 1,80 
30 bis 40 SSgg 2,10 1,90 1570 
über 40 1,90 1.70 1,50 
Kühen: 
unter EKKK. 2,40 2,15 1,95 
30 bis 40 fK 2,35 2,05 1,85 
über 4 . .... 2,00 1,80 1,60 
Rindern: 
unter 0 SS 2,55 2,30 2,10 
30 bis 40 S ... 2,40 2, 15 1,90 
üÜber 4t ...... 2,05 1,80 1,60 
Freseen 1,60 1,60 1,60 
Kälben: 2,65 2,40 2,20 
84. 
Klasseneinteilung des Gefälles. 
Zur Klasse 1 gehört: Das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, 
außerdem von der Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier, aus 
dem Fürstentum Birkenfeld, aus der Rheinpfalz, Elsaß-Lothringen mit Ausnahme der 
Kreise Metz und Diedenhofen, Provinz Hessen-Nassau, dem Großherzogtum Hessen, 
den sämtlichen thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, dem Fürstentum Anhalt 
und von der Provinz Schlesien aus den Regierungsbezirken Liegnitz und Breslau. 
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland mit Ausnahme der Regie- 
rungsbezirke Coblenz und Trier, Westfalen, den Fürstentümern Lippe, Schaumburg- 
Lippe und Waldeck, Großherzogtum Oldenburg, Provinz Hannover, Herzogtum Braun- 
schweig, den Freien Reichsstädten Bremen, Hamburg, Lübeck, aus Schleswig-Holstein, 
den beiden Großherzogtümern Mecklenburg, den Provinzen Pommern, Brandenburg 
und Sachsen sowie aus den Kreisen Metz und Diedenhofen. 
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provinzen West= und Ostpreußen, 
Posen und von Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln. · » 
Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle 
von einer am Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls das Land, in welchem die 
betreffende Rasse heimisch ist.
	        
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