Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1024 Nr. 192. 1915. 
  
bei Häuten bei Häuten.bei Fresser-, 
über 30 kg. bis 30 kg. bhäuten und) 
  
  
  
  
i id 
Für Schlachtung für 1kg fur 1 k d 
Pf. Pf. Pf. 
t 
mit Maul und mit Horn 10 6 4 
mit Maul und ohne Horn 4 2 2 
mit Klaen 7 6 5 
ohne Schweifhbaarer 1 1 1 
d) die unter e genannten Abzüge sind vom 1. Januar 1916 an zu verdoppeln. 
Schnitt, Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle. 
87. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Salzung und einmonatlicher Lagerung, 
ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten 
Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für 
Barrzahlung. 
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
§ 8. 
Zuriückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu höchstens den gemäß 
§#2, fünfter Absatz, für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen 
zu gewärtigen. - 
§9. 
Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, kann Ausnahmen von den Bestim— 
mungen dieser Bekanntmachung gestatten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen. 
W 10. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft. 
Altona, den 23. November 1915. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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