Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1030 Nr. 193. 1915. 
g 3. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Von dieser Bekanntmachung werden alle Personen betroffen, welche sich gewerbs- 
mäßig mit dem Ein= und Verkauf oder der sonstigen Verwendung und Verarbeitung 
von Prl. und Stricklumpen (5 2) befassen (also nicht z. B. Haushaltungen). 
8 4. 
Beschlagnahme. 
. Alle in § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Trotz der Beschlagnahme ist das Sortieren von Lumpen erlaubt und erwünscht. 
Trotz der Beschlagnahme sind ferner alle Veränderungen und Verfügungen zu- 
lässig, die mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, 
erfolgen. 
86. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der in § 2 bezeichneten Gegenstände 
zu Heeres= oder Marinezwecken erlaubt. 
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur die unmittelbare oder 
mittelbare Veräußerung an solche Sortierbetriebe, welche von der Kriegswollbedarf- 
Aktiengesellschaft in Berlin mit dem Ankauf der in § 2 bezeichneten Gegenstände für 
die Zwecke des Heeres= oder Marinebedarfs beauftragt sind. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
wird eine Liste der von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin beauftragten 
Sortierbetriebe veröffentlichen. Diese Liste ist auch bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erhältlich. 
§ 6. 
Verwendungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung der in § 2 bezeichneten Gegen- 
stände erlaubt, sofern diese vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits gewolft 
waren. 
Erlaubt it ferner das Mischen, Reißen, Färben und Karbonisieren sowie jede 
andere Art der Verwendung und Verarbeitung der in § 2 bezeichneten Gegenstände zur 
Herstellung solcher Ganz= und Halberzeugnisse, deren Anfertigung unmittelbar von dem 
öniglich Preußischen Kriegsministerium, dem Reichs-Marineamt, dem Bekleidungs- 
Beschaffungsamt oder durch Vermittlung der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in 
Berlin er des Kriegs--Garn- und -Tuchverbandes E. V. in Berlin ausdrücklich ver- 
anlaßt ist.
	        
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