1030 Nr. 193. 1915.
g 3.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden alle Personen betroffen, welche sich gewerbs-
mäßig mit dem Ein= und Verkauf oder der sonstigen Verwendung und Verarbeitung
von Prl. und Stricklumpen (5 2) befassen (also nicht z. B. Haushaltungen).
8 4.
Beschlagnahme.
. Alle in § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagnahme ist das Sortieren von Lumpen erlaubt und erwünscht.
Trotz der Beschlagnahme sind ferner alle Veränderungen und Verfügungen zu-
lässig, die mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11,
erfolgen.
86.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der in § 2 bezeichneten Gegenstände
zu Heeres= oder Marinezwecken erlaubt.
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur die unmittelbare oder
mittelbare Veräußerung an solche Sortierbetriebe, welche von der Kriegswollbedarf-
Aktiengesellschaft in Berlin mit dem Ankauf der in § 2 bezeichneten Gegenstände für
die Zwecke des Heeres= oder Marinebedarfs beauftragt sind.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
wird eine Liste der von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin beauftragten
Sortierbetriebe veröffentlichen. Diese Liste ist auch bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erhältlich.
§ 6.
Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung der in § 2 bezeichneten Gegen-
stände erlaubt, sofern diese vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits gewolft
waren.
Erlaubt it ferner das Mischen, Reißen, Färben und Karbonisieren sowie jede
andere Art der Verwendung und Verarbeitung der in § 2 bezeichneten Gegenstände zur
Herstellung solcher Ganz= und Halberzeugnisse, deren Anfertigung unmittelbar von dem
öniglich Preußischen Kriegsministerium, dem Reichs-Marineamt, dem Bekleidungs-
Beschaffungsamt oder durch Vermittlung der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in
Berlin er des Kriegs--Garn- und -Tuchverbandes E. V. in Berlin ausdrücklich ver-
anlaßt ist.