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Art. 9.
Den beiden hohen Regierungen steht jederzeit frei, diese Uebereinkunft wieder aufzukünden,
was jevoch sechs Monate im Voraus geschehen muß.
Die Behörden, wie das Sicherheitspersonal werden angewiesen, sich nach diesen Bestimmungen
zu achten.
Stuttgart den 17. August 1854.
Linden.
WVOOSO
Am 1. September d. J. sind die Straf-Erkenntnisse vom zweiten Quartal 1854 ausgegeben
worden.