Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Art.  9.

Den  beiden  hohen  Regierungen  steht  jederzeit  frei,  diese  Uebereinkunft  wieder  aufzukünden,
  was  jevoch  sechs  Monate  im  Voraus  geschehen  muß.

Die  Behörden,  wie  das  Sicherheitspersonal  werden  angewiesen,  sich  nach  diesen  Bestimmungen
  zu  achten.

Stuttgart  den  17.  August  1854.

Linden.

WVOOSO

Am  1.  September  d.  J.  sind  die  Straf-Erkenntnisse  vom  zweiten  Quartal  1854  ausgegeben
  worden.