Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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5S.  1.
In  den  gewerbreichen  Städten  ves  Landes,  welche  die  diesfälligen  Vorbedingungen
zu  erfüllen  im  Stande  sind,  werden  Handels=  und  Gewerbe-Kammern  errichtet.
Für  die  Wirksamkeit  jeder  Kammer  wird  im  Wege  der  Verfügung  ein  bestimmter
Bezirk  festgestellt.
g.  2.
Die  Handels=  und  Gewerbe-Kammern  haben  als  Organe  des  Gewerbe=  und  Handelsstandes
  ihres  Bezirks  den  Beruf:

1)  Wünsche  und  Anträge  in  Absicht  auf  die  Förderung  der  Gewerbe  und  des  Handels
den  Gemeinde=  und  Staatsbehörden,  insbesondere  auch  der  Centralstelle  für  Gewerbe
  und  Handel  vorzutragen;

2)  statistische  Notizen  über  Gegenstände  der  Gewerbe  und  des  Handels  zu  sammeln,
auch  zu  diesem  Zwecke  von  den  Zunftvorstehern  und  Gewerbetreibenden,  so  wie  von
ven  Gemeindebehörden  sich  Auskunft  zu  verschaffen;

3)  alljährlich  dem  Ministerium  des  Innern  über  den  Zustand  der  gewerblichen  Industrie
und  des  Handels,  über  wünschenswerthe  Verbesserungen  und  die  Mittel  zur  Ausführung
  verselben  Bericht  zu  erstatten;

4)  gegen  die  Staatsbehörden  auf  deren  Verlangen  Fragen  über  Gegenstände  der  Gewerbe
  und  des  Handels  zu  begutachten;

5)  bei  beabsichttgten  Veränderungen  in  der  Bildung  der  Zunftvereine  und  ihrer  Bezirke
gutächtliche  Aeußerung  abzugeben;

6)  die  Staats=  und  Gemeindebehörden  bei  Ausführung  von  Maaßregeln  zur  Förderung
der  Gewerbe  und  des  Handels  zu  unterstützen  und  die  ihnen  von  den  ersteren  etwaübertragene
  Aufsicht  über  hiezu  dienende  Anstalten  und  Einrichtungen  zu  übernehmen;


7)  in  Gewerbe=  und  Handelsstreitigkeiten  privatrechtlicher  Natur  auf  Anrufen  der  Betheiligten
  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  zu  geben.

8.  3.

Jede  Handels=  und  Gewerbe-Kammer  hat  in  der  Regel  zwölf  bis  achtzehn  Mit—
glieder.