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5S. 1.
In den gewerbreichen Städten ves Landes, welche die diesfälligen Vorbedingungen
zu erfüllen im Stande sind, werden Handels= und Gewerbe-Kammern errichtet.
Für die Wirksamkeit jeder Kammer wird im Wege der Verfügung ein bestimmter
Bezirk festgestellt.
g. 2.
Die Handels= und Gewerbe-Kammern haben als Organe des Gewerbe= und Handelsstandes
ihres Bezirks den Beruf:
1) Wünsche und Anträge in Absicht auf die Förderung der Gewerbe und des Handels
den Gemeinde= und Staatsbehörden, insbesondere auch der Centralstelle für Gewerbe
und Handel vorzutragen;
2) statistische Notizen über Gegenstände der Gewerbe und des Handels zu sammeln,
auch zu diesem Zwecke von den Zunftvorstehern und Gewerbetreibenden, so wie von
ven Gemeindebehörden sich Auskunft zu verschaffen;
3) alljährlich dem Ministerium des Innern über den Zustand der gewerblichen Industrie
und des Handels, über wünschenswerthe Verbesserungen und die Mittel zur Ausführung
verselben Bericht zu erstatten;
4) gegen die Staatsbehörden auf deren Verlangen Fragen über Gegenstände der Gewerbe
und des Handels zu begutachten;
5) bei beabsichttgten Veränderungen in der Bildung der Zunftvereine und ihrer Bezirke
gutächtliche Aeußerung abzugeben;
6) die Staats= und Gemeindebehörden bei Ausführung von Maaßregeln zur Förderung
der Gewerbe und des Handels zu unterstützen und die ihnen von den ersteren etwaübertragene
Aufsicht über hiezu dienende Anstalten und Einrichtungen zu übernehmen;
7) in Gewerbe= und Handelsstreitigkeiten privatrechtlicher Natur auf Anrufen der Betheiligten
eine schiedsgerichtliche Entscheidung zu geben.
8. 3.
Jede Handels= und Gewerbe-Kammer hat in der Regel zwölf bis achtzehn Mit—
glieder.