Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 198. 1915. 1061 
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen Innentöpfe neb 
Dekkeln an Kipptöfen, Karteffer, Filse und 
Reinnickelarmaturen. 
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, w it 
einem Überzug (Metall, Lack) Farbe u. dgl.) versehen sind. 3 wem sie mi 
83. 
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. 
Von der Verordnung werden betroffen: 
1. Haushaltungen, 
2. Hauseigentümer, 
3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- 
und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchen- 
betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, 
Bahnen und dergleichen, 
4. öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- 
und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs= und 
Strafanstalten, Arbeitshäuser und dergleichen. 
8 4. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder Nickel überzogene (z. B. galvanisch) 
und plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall als Kupfer, 
Messing oder Nickel hergestellt sind. 
Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, oder wird 
für Gegenstände ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert geltend 
gemacht, so kann eine Befreiung von der Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung 
von der Enteignung ist auszusprechen, wenn ein kunstgewerblicher oder kunstgeschicht- 
licher Wert der in Betracht kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige 
"estgestellt worden ist. Uber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Ver- 
ordnung beauftragte Behörde endgültig. 
§ 5. 
Eigentumsllbertragung. 
Das Eigentum an den von der Verordnung betroffenen Gegenständen (§ 2), die 
bereits durch die Verordnung M. 325/7. 15. K.R.A. vom 31. Juli 1915 beschlagnahmt 
sind, wird auf den Reichsmilitärfiskus übertragen werden. Die beauftragte Behörde 
erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem Betroffenen, d. h. dem Besitzer, 
zugehen. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
	        
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