Nr. 200. 1915. 1073
§ 6 (Entscheidung von Streitigkeiten).
Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und dem
Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent-
scheidet end gültig ein Ausschuß.
Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stell-
vertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei
seinen Entscheidungen befolgen soll.
Der Ausschuß soll bestimmen, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat.
§ 7.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll bei Verteilung der erworbenen
Buttermengen die Bestimmungen des Reichskanzlers (Reichsamts des Innern)
innehalten.
§ 8.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als
Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden,
bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.
§ 9.
Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das besetzte Gebiet.
8 10.
Diese Bestimmungen treten am 16. November in Kraft.
Berlin, den 15. Novembr 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(2) Bekanntmachung vom 11. Dezember 1915
1. zur Bundesratsverordnung vom 29. November 1915 üÜber die Abände-
rung der Verordnung zur Regelung der Schweinefleischpreise und
2. zur Bundesratsverordnung vom 4. Dezember 1915 über die Regelung
des Verkehrs mit ausländischer Butter.
Auf Grund des Art. I der Bundesratsverordnung über die Abänderung der
Verordnung zur Regelung der Schweinefleischpreise vom 29. November 1915
(Rl. S. 788) und des Art. I der Bundesratsverordnung über die Regelung