Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1074 Nr. 200 1915. 
des Verkehrs mit ausländischer Butter vom 4. Dezember 1915 (Rel. S. 801) 
wird bestimmt: 
§ 1. 
Der Verkauf ausländischer Butter, die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
m. b. H. in Berlin zu einem höheren Preise als dem inländischen Höchstpreis 
bezogen ist, an den Verbraucher und der Verkauf von ausländischem rohem 
oder zubereitetem Schweinefleisch und Schweinefett, Schweinefleischwaren und 
Schweinefettwaren an den Verbraucher unterliegt den nachstehenden Beschrän- 
kungen, wenn höhere Preise als die für die Inlandsware festgesetzten Preise ge- 
fordert werden. Als ausländisches Schweinefleisch usw. gilt auch die aus aus- 
ländischen Schweinen bei der Ausschlachtung im Inlande gewonnene Ware. 
8 2. 
Wer die im §1 genannten Waren an den Verbraucher zu erhöhten Preisen 
verkaufen will, bedarf dazu der Genehmigung des Gemeindevorstandes. 
8 3. 
Die Gemeindevorstände haben auf Grund der §§ 12 ff. der Bundesrats- 
verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- 
regelung vom 25. September /4. November 1915 (Rel. S. 607 und 728 ff.) 
Preise für ausländische Butter festzusetzen. Ob sie Preise für die übrigen im § 1 
erwähnten Waren festsetzen wollen, bleibt ihnen überlassen. 
Sie haben auf Grund der §§ 12 ff. a. a. O. ferner für den Vertrieb der 
Waren die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um eine Trennung der aus 
dem Auslande bezogenen Waren von der Inlandsware in einer für die Käufer 
leicht erkennbaren Weise sicherzustellen. Als Maßnahmen kommen insbesondere 
in Betracht: Einrichtung besonderer Läden, Verkaufsstellen und Marktstände für 
Auslandsware; die Vorschrift besonderer Verpackung der Waren (Banderolen 
usw.); die Trennung der Verkaufsräume für inländische und ausländische Ware; 
Anschläge für die Käufer in den Läden; Vorschriften über die Buchführung wegen 
der Auslandswaren; häufige Kontrolle der Buchführung und des Betriebs der 
Löden. Welche Mittel zur Anwendung zu bringen sind, wird sich nur auf Grund 
der örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse entscheiden lassen. 
8 4. 
Soweit es sich bei der hiernach zu treffenden Regelung um Anordnungen 
handelt, die gemäß § 12 Ziff. 2 und 4 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep- 
tember/4. November 1915 ergehen und die in der vorliegenden Bekanntmachung 
erwähnten Waren betreffen, wird die Landesbehörde für Volksernährung zu
	        
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