1074 Nr. 200 1915.
des Verkehrs mit ausländischer Butter vom 4. Dezember 1915 (Rel. S. 801)
wird bestimmt:
§ 1.
Der Verkauf ausländischer Butter, die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft
m. b. H. in Berlin zu einem höheren Preise als dem inländischen Höchstpreis
bezogen ist, an den Verbraucher und der Verkauf von ausländischem rohem
oder zubereitetem Schweinefleisch und Schweinefett, Schweinefleischwaren und
Schweinefettwaren an den Verbraucher unterliegt den nachstehenden Beschrän-
kungen, wenn höhere Preise als die für die Inlandsware festgesetzten Preise ge-
fordert werden. Als ausländisches Schweinefleisch usw. gilt auch die aus aus-
ländischen Schweinen bei der Ausschlachtung im Inlande gewonnene Ware.
8 2.
Wer die im §1 genannten Waren an den Verbraucher zu erhöhten Preisen
verkaufen will, bedarf dazu der Genehmigung des Gemeindevorstandes.
8 3.
Die Gemeindevorstände haben auf Grund der §§ 12 ff. der Bundesrats-
verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs-
regelung vom 25. September /4. November 1915 (Rel. S. 607 und 728 ff.)
Preise für ausländische Butter festzusetzen. Ob sie Preise für die übrigen im § 1
erwähnten Waren festsetzen wollen, bleibt ihnen überlassen.
Sie haben auf Grund der §§ 12 ff. a. a. O. ferner für den Vertrieb der
Waren die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um eine Trennung der aus
dem Auslande bezogenen Waren von der Inlandsware in einer für die Käufer
leicht erkennbaren Weise sicherzustellen. Als Maßnahmen kommen insbesondere
in Betracht: Einrichtung besonderer Läden, Verkaufsstellen und Marktstände für
Auslandsware; die Vorschrift besonderer Verpackung der Waren (Banderolen
usw.); die Trennung der Verkaufsräume für inländische und ausländische Ware;
Anschläge für die Käufer in den Läden; Vorschriften über die Buchführung wegen
der Auslandswaren; häufige Kontrolle der Buchführung und des Betriebs der
Löden. Welche Mittel zur Anwendung zu bringen sind, wird sich nur auf Grund
der örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse entscheiden lassen.
8 4.
Soweit es sich bei der hiernach zu treffenden Regelung um Anordnungen
handelt, die gemäß § 12 Ziff. 2 und 4 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep-
tember/4. November 1915 ergehen und die in der vorliegenden Bekanntmachung
erwähnten Waren betreffen, wird die Landesbehörde für Volksernährung zu