Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1082 Nr. 201= 1915. 
g 6. 
Verwendungsbestimmungen. 
Die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände wird folgender Weise 
geregelt: 
A. Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst 
esondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede 
Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und 
den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten. 
B. Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden: 
1. Mengen der Wolfram-Klassen Nr. 23, 24 und 27 
a) zur Herstellung von Schnellschnittstahl") im eigenen Betriebe; 
b) zur Herstellung von Schnellschnittstahl in fremden (inländischen) Betrieben, 
sofern der Abnehmer sich schriftlich verpflichtet, sie nur einer solchen Ver- 
wendung zuzuführen, und außerdem in gleicher Weise bestätigt, daß seine 
vorhandenen und hinzutretenden Bestände beschlagnahmt sind. Die schrift- 
lichen Erklärungen sind von dem Lieferer aufzubewahren; 
J) sofern Lieferungsverträge bestehen zu Preisen, welche höher sind als nach 
dieser Verordnung zulässig, ist die Entnahme zur Erfüllung derselben in den 
Fällen a und b nur dann gestattet, wenn das Material in dem unmittelbar 
als Zusatz zum Stahlbad verwendbaren Zustand bis einschließlich 31. De- 
zember 1915 an den Werkzeugstahlfabrikanten geliefert (abgesandt) wird. 
2. Mengen der Chrom-Klassen Nr. 28 und 31 
a) zur Ausführung von Kriegslieferungen '“) der Metallindustrie und zur 
Herstellung von Schnellschnittstahl im eigenen Betriebe: 
*) Schnellschnittstahl im Sinne der Verordnung ist Werkzeugstahl für Hochleistung. 
"#) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverordnung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 
deutsche Miltärbehörden, 
deutsche Reichsmarinebehörden, 
t 42a4t. . 1— 
waltungen 
Seln 
deutsche Reichs= und 
ohne weiteres, 
b) diejenigen von 
deutschen Reichs= oder Staats-Post= oder Telegraphenbehörden, 
deutschen staatlichen Bergämtern, 
deutschen Hafenbauämtern, 
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, 
anderen deutschen Reichs= und Staatsbehörden 
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Auskfüh= 
rung ber Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersätb- 
lich ist. 
  
 
	        
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