Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 204. 1915. 1101 
(3) Bekanntmachung vom 17. Dezember 1915, betreffend die Erweiterung der 
Anzeige= und Meldepflicht aus der Bekanntmachung vom 10. Juni 1915 (Röl. 
Nr. 87 S. 468). 
Auf Grund des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (RGBl. 
S. 860) wird über den Gewerbebetrieb der nicht gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittlungen weiter folgendes bestimmt: 
1. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben zu Beginn 
jeden Monats über die Zahl der Arbeitsuchenden, der offenen und der besetzten 
Stellen während des abgelaufenen Monats dem Großherzoglichen Statistischen 
Amt zu Schwerin auf den von diesem kostenlos zur Verfügung gestellten Vor- 
drucken in je 2 Ausfertigungen Bericht zu erstatten. Für die Anschreibung bei 
den Arbeitsnachweisen und die Ausfüllung der Vordrucke sind die darauf abge- 
druckten Grundsätze maßgebend. Falls ein Arbeitsnachweis in einem Monat 
keine Tätigkeit entfaltet hat, ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Befreit von dieser Berichterstattungspflicht sind diejenigen Arbeitsnach- 
weise, die wegen Vermittelung von weniger als 200 Stellen im Jahre auch von 
der Meldepflicht für den Arbeitsmarkt-Anzeiger befreit sind oder werden (vol. 
zu 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 10. Juni 1915, Rbl. Nr. 87). 
Die Berichte müssen beim Großherzoglichen Statistischen Amt spätestens 
am 8. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats, erstmals am 8. Februar 
1916 für den Monat Januar 1916 eingehen. Eine unmittelbare Bericht- 
erstattung der Arbeitsnachweise an das Kaiserliche Statistische Amt findet 
nicht statt. 
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 16 des 
Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 mit Geldstrafe bis zu 150 J oder 
mit Haft bestraft. 
Schwerin, den 17. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1915 zur Abänderung der Geschäfts- 
anweisung für Gerichtsvollzieher. 
Zur Abänderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher vom 4.Oktober 
1899 (Rbl. Nr. 48) wird nachstehendes bestimmt:
	        
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