Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

70 Nr. 13. 1915. 
2. Die Polizeibehörden haben die bei ihnen eingereichten Anträge an die 
Abfertigungsstelle der Deutschen Arbeiterzentrale Berlin O 17, Koppen- 
straße 96, einzusenden. 
II. Arbeiter, die demnächst ohne gültige Legitimationskarte betroffen werden, 
haben zu gewärtigen, daß sie in militärische Haft genommen und dort lediglich 
gegen Gewährung des Unterhalts zu Arbeiten herangezogen werden. Insbe- 
sondere auf diese Bestimmung wollen die Obrigkeiten, die Arbeitgeber und die 
Arbeiter durch geeignete Veröffentlichungen hinweisen. 
Schwerin, den 27. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Berichtigung. 
In dem Steueredikt für das Jahr Johannis 1915/16 vom 8. Januar 1915 in 
Nr. 4 des Regierungs-Blattes ist auf Seite 10 Zeile 3 und 4 von oben 
- « Zeile 3 tat 
landesherrlichen Mitteln“ zu lesen: „aus Landesmitteln“. öben statt „aus 
Mit dieser Nr. 13 wird ausgegeben: Nr. 9 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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