Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bek  annimachnng  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Sinanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit
Italien.  Vom  31.  Dezember  1881.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  28.  Dezember  d.  Is.  betreffend
den  Handelsvertrag  mit  Italien  (Reg.  Blatt  von  1866  S.  129;  von  1878  S.  14  und
315;  von  1880  S.  45;  von  1881  S.  1  und  399)  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Dezember  1881.
Hölder.  Renner.

Bekanntmachung.

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  und  der  Königlich  Italienischen
Regierung  getroffenen  Vereinbarung  bleiben  der  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  geschlossene
  Handelsvertrag  vom  31.  Dezember  1865  und  die  Schifffahrtskonvention  vom
14.  Oktober  1867  bis  zum  31.  Mai  1882  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Dezember  1881.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bötticher.

gekanntmachung  des  Ministeriume  des  Kirchen-  und  Schulwesene,  beireffend  die  Anfnahme  von
Schwangeren  in  dir  geburtehilfliche  Klinik  der  Universität  Tübingen.
Vom  24.  Dezember  1881.

Im  Hinblick  auf  das  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870
und  die  Wirkungen  desselben  auf  die  Verhältnisse  der  geburtshilflichen  Klinik  der  Universität
  wird  zu  ungeschmälerter  Erhaltung  der  letzteren  für  die  Zwecke  des  akademischen
Unterrichts,  im  Anschluß  an  die  diesfalls  schon  seither  bestandene  Uebung,  nachfolgendes
Nähere  bestimmt:

1)  In  die  geburtshilfliche  Klinik  werden  schwangere  Frauenspersonen  in  der  Regel
6  bis  8  Wochen  vor  ihrer  voraussichtlichen  Entbindung  aufgenommen;  dieselben  werden
im  Hause  bis  zu  ihrer  Genesung  vom  Wochenbett  unentgeltlich  verpflegt.