Anlage III.
8
Nachweisung
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommemss der
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung, sowiiee der
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militänffiskus
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten-
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Laufende
Nr.
2.
wem?
3.
Bei Pfändung
4.
Bemerkunggeen.
—
II.
Den Regiments-Kommandeuren,
den Kommandeuren
der selbständigen
(nicht regimentirten)
Bataillone,
dem Kommandeurder
Unteroffizierschule,
sowie den Kommandeuren
der Landwehr
= Bezirkskommandos.
Der Militär-Intendantur.
mmen ist inde
1
A. des Diensteinkommens
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden
Offiziere und Beamten einschließlich d
aggregirten Osfiziere jedoch mit Ausnahme
der Offiziere bei dem Pionier=Bataillon
und der à la suite der Truppentheile
stehenden Offiziere.
der Regiments-Kommandeure, der Kommandeure
der selbständigen (nicht regimentirten)
Bataillone,“) des Kommandeurs
der Unteroffizierschule, wenn er
nicht unter die Kategorie sub B gehört,
Bei Pfändumig des
Diensteinkommens
der beei dem
Pionier Wyatailon
befimdllichen
Offiziere hoat die
Zustellungs oan das
Kriegsminüssterium
(s. A IIII) zu
Elolgen, elbeenso in
Betreff deerc à la
zuite der Trupbentheile
sstehenden
Offiziterre, soweit
die Wetreffenden
nich)t unter
Alll gehörren.
*) Sofern die Nachweisung neine, belanderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offfiziere
die Sawitätz Sfftzier- (Militärär te) inbe
der mnarpeur des Pionier-Bataillons, in Bezug auf welchen das zzu 1 in
Betref d#- t
re bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet.