Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Anlage  III.

8

Nachweisung

derjenigen  Militärbehörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommemss  der
Offiziere')  und  Beamten  im  Ressort  der  Königlich  sächsischen  Militärverwaltung,  sowiiee  der
Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  berufen  sind,  den  Militänffiskus
als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten- 



Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

Laufende

Nr.

2.

wem?

3.
Bei  Pfändung

4.

Bemerkunggeen.

 

—

II.

 

Den  Regiments-Kommandeuren,
  den  Kommandeuren
  der  selbständigen
  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,
  dem  Kommandeurder
  Unteroffizierschule,
  sowie  den  Kommandeuren
  der  Landwehr
  =  Bezirkskommandos.


Der  Militär-Intendantur.


mmen  ist  inde

 

1

 

A.  des  Diensteinkommens

der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden
Offiziere  und  Beamten  einschließlich  d
aggregirten  Osfiziere  jedoch  mit  Ausnahme
  der  Offiziere  bei  dem  Pionier=Bataillon
  und  der  à  la  suite  der  Truppentheile
  stehenden  Offiziere.

der  Regiments-Kommandeure,  der  Kommandeure
  der  selbständigen  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,“)  des  Kommandeurs
  der  Unteroffizierschule,  wenn  er
nicht  unter  die  Kategorie  sub  B  gehört,

 

Bei  Pfändumig  des
Diensteinkommens
  der  beei  dem

Pionier  Wyatailon
  befimdllichen

Offiziere  hoat  die

Zustellungs  oan  das

Kriegsminüssterium

  (s.  A  IIII)  zu

Elolgen,  elbeenso  in
Betreff  deerc  à  la

zuite  der  Trupbentheile

  sstehenden
  Offiziterre,  soweit
  die  Wetreffenden
  nich)t  unter
Alll  gehörren.

*)  Sofern  die  Nachweisung  neine,  belanderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offfiziere
die  Sawitätz  Sfftzier-  (Militärär  te)  inbe
der  mnarpeur  des  Pionier-Bataillons,  in  Bezug  auf  welchen  das  zzu  1  in
Betref  d#-  t

re  bei  dem  Pionier-Bataillon  Gesagte  gleiche  Anwendung  findet.