Volltext : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde  f.  à.  Großhzgth.  Baden.  Vom  22.  August  1818.  23

 

§.  63.  Bey  Rüstungen  zu  einem  Kriege  und  während  der

g.  64.

8.  65.

Dauer  eines  Kriegs  kann  der  Großherzog,  zur  hl
nigen  und  würksamen  Erfüllung  seiner  Bundes  pflichten,
auch  vor  eingeholter  Zustimmung  der  Stände,  gültige
Sasanlehen  machen  oder  Kriegssteuern  ausschreiben.
Für  diesen  Fall  wird  den  Ständen  eine  nähere  Einsicht
und  Mitwirkung  in  der  Verwaltung  in  der  Art  eingeräumt,
  «

1)  Daß  der  alsdann  zusammen  zu  berufende  Ausschuß
zwey  Mitglieder  an  die  Ministerien  der  Finanzen
und  des  Kriegs  und  einen  Commissair  zur  Kriegs-Casse
  abordnen  darf,  um  darauf  zu  wachen,  daß  die
zu  Kriegszwecken  erhobenen  Gelder  auch  wirklich  und
ausschließlich  zu  diesem  Zwecke  verwendet  werden,
und  daß  derselbe

2)  zu  der  jeweils,  wegen  Kriegsprästationen  aller  Art
aufzustellenden  Kriegs-Commission  eben  so  viele  Mitelieoer
  abzugeben  hat,  als  der  Großherzoge  ohne  den

orstand  zu  rechnen,  zur  Leitung  des  Marsch-Verpflegungs=
  und  gieserungsweesens  ernennt.  Auch
soll  der  Ausschuß  das  Recht  haben,  zu  gleichem
Zweck  einer  jeden  Provinzial-Behörde,  aus  der  Zahl
der  in  dem  Provinz-Bezirk  wohnenden  Ständeglieder,
zwey  Abgeordnete  beyzugeben.

Kein  Gesetz,  das  die  Verfassungsurkunde  ergänzt,  erläutert

  oder  abändert,  darf  ohne  Zustimmung  einer

Mehrheit  von  ztel  der  anwesenden  Stände  Glieder  einer

jeden  der  beyden  Kammern  gegeben  werden.  .

Zu  allen  andern  die  Freyheit  der  Personen  oder  das

Eigenthum  der  Staatsangehörigen  betreffenden  allgemeinen

  neuen  Landesgesetzen  oder  zur  Abänderung  oder

authentischen  Erklärung  der  bestehenden,  ist  die  Zustimmung
  der  absoluten  Mehrheit  einer  jeden  der  beyden

Kammern  erforderlich.

Neunte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  IX.  X.  Das  Gesetz
v.  21.  Dezember  1869  bestimmt:

Artikel  5.

Nach  §.  65  der  Verfassung  wird  als  §K.  65a  folgende

Bestimmung  eingeschaltet:

S.  111.