Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

300 Nr. 49. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 19. Mai 1915, betreffend Geländeerwerb aus den 
Dienstländereien des Großherzoglichen Revierförsters zu Spornitz. 
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1 Absatz 2, ist auf 
dechemshen Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig 
erkannte Verlängerung des Kreuzungsgleises auf Bahnhof Spornitz der Erwerb von 
rund 923 am aus den Dienstländereien des Großherzoglichen Revierförsters zu Spornitz 
genehmigt worden. Z„ „ . 
Die zu erwerbende Fläche liegt nördlich der Bahnstrecke Ludwigslust —Neustadt 
zwischen den Stationen 18,0 und 18,2 + 30. 
Schwerin, den 19. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(3) Bekanntmachung vom 21. Mai 1915, betreffend Abhaltung eines Füllen- 
marktes in Friedrichsthal. 
In der Ortschaft Friedrichsthal, D.-A. Schwerin, wird am 
Dienstag, den 8. Jun ied. Is. 
ein Füllenmarkt abgehalten werden. 
Schwerin, den 21. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern 
Im Auftrage: Walter. 
  
(4) Bekanntmachung vom 21. Mai 1915, betreffend den Zusammenschluß von 
Kommnnalverbänden. 
Die Kommunalverbände Stadt Crivitz und Domanialamt Crivitz, welche sich durch 
übereinstimmende Beschlüsse zusammengeschlossen haben, sind nach Ziffer II Der Be- 
kanntmachung vom 3. April 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein Kommunalverband 
anerkannt, dessen Vertretung nach außen dem Großherzoglichen Amte zu Crivitz zusteht. 
Schwerin, den 21. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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