300 Nr. 49. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 19. Mai 1915, betreffend Geländeerwerb aus den
Dienstländereien des Großherzoglichen Revierförsters zu Spornitz.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1 Absatz 2, ist auf
dechemshen Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig
erkannte Verlängerung des Kreuzungsgleises auf Bahnhof Spornitz der Erwerb von
rund 923 am aus den Dienstländereien des Großherzoglichen Revierförsters zu Spornitz
genehmigt worden. Z„ „ .
Die zu erwerbende Fläche liegt nördlich der Bahnstrecke Ludwigslust —Neustadt
zwischen den Stationen 18,0 und 18,2 + 30.
Schwerin, den 19. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 21. Mai 1915, betreffend Abhaltung eines Füllen-
marktes in Friedrichsthal.
In der Ortschaft Friedrichsthal, D.-A. Schwerin, wird am
Dienstag, den 8. Jun ied. Is.
ein Füllenmarkt abgehalten werden.
Schwerin, den 21. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 21. Mai 1915, betreffend den Zusammenschluß von
Kommnnalverbänden.
Die Kommunalverbände Stadt Crivitz und Domanialamt Crivitz, welche sich durch
übereinstimmende Beschlüsse zusammengeschlossen haben, sind nach Ziffer II Der Be-
kanntmachung vom 3. April 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein Kommunalverband
anerkannt, dessen Vertretung nach außen dem Großherzoglichen Amte zu Crivitz zusteht.
Schwerin, den 21. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.