Nr. 49. 1915. 301
(5) Bekänntmachung vom 21. Mai 1915, betreffend den Zusammenschluß von
Kommunalverbänden.
Die Kommunalverbände Domanialamt Grevesmühlen und ritterschaftlicher Kom-
munalberband im Aushebungsbezirk Grevesmühlen, welche sich durch übereinstimmende
Beschlüsse zusammengeschlossen haben] sind nach Ziffer II der Bekanntmachung vom
3/ April 1915 — Rbl. Nr. 50 — alsreein Kommunalverband anerkannt, dessen Ver-
tretung nach außen dem Kommissar des ritterschaftlichen Kommunalverbandes im Aus-
hebungsbezirk Grevesmühlen zusteht.
Schwerin, den 21. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des. Innern.
L. v. Meerheimb.
(6) Bekanntmachung vom 21. Mai 1915, betreffend den Zusammenschluß von
Kommunalverbänden:
ie Kommunalverbände Domanialamt Grabow und aritterschaftlicher Kommunal-=
verband im Aushebungsbezirk Ludwigslust, welche sich durch übereinstimmende Be-
schlüsse zusammengeschlossen haben; sind nach Ziffer II der Bekanntmachung vom
3; Aprik 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein Kommunalverband anerkannt, dessen- Ver-
tretung nach außen dem Großherzoglichen Amte zu Grabom zusteht.
Schwerin, den 21. Mai 1915.
Großherzoglich: Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meercheimbr.
(7) Bekanntmachung, vom 21. Mai. 1915, betreffend den Zusammenschluß von
Kommunalverbänden.
ie Kommunalverbände Domanialamt Warin, Stadt Warin und
Kommunalverband im Aushebungsbezirk Wismar, welche sich
Beschlüsse zusammengeschlossen haben, sind nach Ziffer II der vom
3. April 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein. Kammunalverband anerkannt, dessen Ver-
tretung nach außen dem Großherzoglichen Amte zu Warin zustehte
Durch Verfügung vom 7. d. Mts. waren die Kommunalverbände Domanialamt
Warin und ritterschaftlicher Kommunalverband im Aushebungsbezirk Wismar bereits
als ein Kommunalverband anerkannt.
Schwerin, den 21. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. vv Meerheimb.
71*