Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Sp.  270.

Sp.  271.

124  Sechste  Beylage  zu  der  Verfasfungs-Urkunde  des  Königreichs  Bai

 

S.  125.

Durch  die  Auspfändung  in  Natur  darf.  wenn  ver  Unterthan
nicht  notorisch  außer  den  landesherrlichen  Abgaben  noch  zu  höhern
Leistungen  vermögend  ist,  niemals  mehr  als  eine  alte  und  eine
neue  rückständige  Getreidgilt  in  einem  Jahre  beigetrieben  werden.

g.  126.

Wenn  die  für  die  Auspfändung  gegebenen  Vorschriften  überschritten
  werden,  oder  die  Sache  so  beschaffen  ist,  daß  nach  dem
Gesetze  die  Pflicht  des  Nachlasses  geltend  wird,  oder  daß  dem
Richter  Zahlungsfristen  zu  ertheilen  erlaubt  ist;  so  kann  sich  der
Gerichts-Hintersasse  mit  seiner  Beschwerde  an  das  einschlägige
Königliche  Kreis=  und  Stadtgericht  wenden,  welches  auf  vorgängige
Untersuchung  nach  den  Gesetzen  erkennt,  und  das  in  der  Execution
eingetretene  Uebermaaß  aufhebt.

Dahin  gehören  auch  die  Fälle,  wenn  ein  Hintersasse  durch
die  Untergeordneten  des  Gutsherrn  an  seiner  Person  mißhandelt,
oder  an  seinen  Gütern  auf  unerlaubte  Weise  beschädigt  wird.

8.  127.

Nebstdem  werden  diejenigen  Gutsherren,  welche  einer  wirklichen
  Ueberschreitung  des  ihnen  bewilligten  Auspfändungs-Rechtes
legal  überwiesen  sind,  dieses  Vorrechies  für  die  Zukunft,  und  zwar
das  erstemal  auf  fünf  Jahre,  das  zweytemal  aber  auf  ihre  ganze
Lebenszeit  verlustig  erklärt,  und  die  Kreis=  und  Stadtgerichte  haben
nach  hinlänglicher  Cognition  diese  durch  die  That  selbst  bewirkte
Strafe  sogleich  auszusprechen,  jevoch  vorbehaltlich  der  Appellation
an  die  höhern  Gerichtsstellen.

F.  128.

In  Ansehung  der  grundherrlichen  Natural-Frohnen  wird  den
erwähnten  Gutsherren  ein  eignes  Executions.  Recht  nicht  zugestanden,
jedech  sind  dieselben  befugt,  diese  Frohnen  auf  Kosten  der  säumigen
Frohnpflichtigen  leisten  zu  lassen,  und  die  betreffenden  Gerichte

sind  schuldig,  den  benachtheiligten  Gutsherren  durch  alle  zuläßigen

Mittel  zu  ihrer  Forderung  zu  verhelfen,  vorausgesetzt,  daß  die
Schulvigkeit  der  versäumten  Frohnen  liguid,  und  in  der  Berechnung
  der  für  die  Ersetzung  verselben  aufgewandten  Kosten,  mit
Nücksicht  auf  vie  üblichen  Taglohne  und  die  ebwaltenden  Umstänre,
  kein  offenbares  Uebermaaß  ersichtlich  ist.