Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

338 Nr. 55. 1915. 
Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Johannistermin bringt das unterzeichnete 
Ministerium diese Bekanntmachung in Erinnerung und hofft, daß die gegebene An- 
regung auch weiter während des Krieges Beachtung findet. 
Schwerin, den 3. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 8. Juni 1915, betreffend Geländeaustausch auf der 
Stadtfeldmark Ludwigslust. 
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1 Absatz 2, ist auf 
den Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für den als notwendig 
erkannten Umbau der Bahnstrecke Dömitz—Ludwigslust und die Herstellung einer Ver- 
bindungsbahn bei Ludwigslust der Erwerb von 3942 am Gelände aus dem Grundstück 
Nr. 2484 der Königlich Preußischen Staatsbahnverwaltung auf Stadtfeldmark Lud- 
wigslust genehmigt worden. 
Die zu erwerbenden Flächen liegen zwischen den Stationen 28,4 und 28,6 bezw. 
29,1 + 30 und 29,6 + 20 westlich und östlich der Bahnstrecke Dömitz—Ludwigslust. 
Schwerin, den 8. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(3) Bekanntmachung vom 10. Juni 1915, betreffend die Ausfuhr von frischem 
Gemüse. 
Nachdem der Reichskanzler auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 
31. Juli v. Is. die Ermächtigung erteilt hat, die Ausfuhr von frischem Gemüse, das 
schnellem Verderben ausgesetztist und in einer für den inländischen Bedarf 
übermäßig großen Menge hervorgebracht oder vom Auslande eingeführt wird, für das 
dicsseitige Staatsgebiet bis zum 10. Juli d. Is. zu regeln, werden die Interessenten 
darauf hingewiesen, daß Anträge auf Ausfuhrbewilligung an das zuständige Haupt- 
zollamt zu richten sind. 
Schwerin, den 10. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Finanzen. des Innern. 
Im Auftrage: v. Prollius. L. v. Meerheimb.
	        
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