Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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fünf  Jahren,  wenn  sie  nicht  innerhalb  dies
ser  Zeit  zur  Untersuchung  gebracht  werden.

In  gleichem  Zeitraum  verjährt  sich  auch
die  Schuldigkeit  des  Zollpflichtigen  oder
seiner  Erben,  den  zurückgebliebenen  Zoll
nachzubezahlen.

Das  auf  die  Confkiscation  gerichtete  Verfahren
  sindet  auch  gegen  die  Erben  Statt.
Andere  Geldsirafen  aber  können  gegen  die
Erben  nur  insoweit  verfolg  Ki  werden,  als
die  Verurtbeilung  schon  gegen  ihren  Erblasser
  eingetreten  ist.

K.  (o.
Delations-Gebühr.

Der  Anbringer  gines  Zoll-Vergehens
erhält  von  Strafen  bis  zum  Betrag  von
200  fl.  die  Hälfte,  über  Abzug  der  Joll-Gebühr
  und  der  Untersuchungs-Kosten
(#.  3),  als  Velohnung;  die  zweite  Hälfte
der  Strafe  wird  zu  einem  besendern
Fonds  verwendet,  aus  welchen,  Préámien
für  höhere  und  niedere  Zoll-Diener,  welche
sich  durch  Dienst-Eifer  auszeichnen,  so  wie
Gratialien  für  verunglückte  Zoll-Diener
und  für  Wittwen  und  Waisen  von  Zoll-Dienern,
  ausgeseht  werden  sollen.

Von  dem  Mehrbetrag  über  2oo  fl.  erbält
  der  Anbringer  ein  Drittheil,  und  der
ebenbemerkte  Fonds  zwei  Drittheile.

Uebrigens  ##  die  höheren  Zoll-Beamten,
  als:  Ober-Zollverwalter  und  Oberzoller,
  von  dem  Bezug  jener  Delations-Gebühr
  auegeschlossen.

+.  Au.
Vergehen  der  Joll-Beamten,  der  Zoll-Gardisten,
Joll-Visitatoren  und  Zoll-Auswärter.

Ein  Zoll-Officiant,  welcher  ein  ihm  bekannt
  gewordenes  Zoll  =  Vergehen  aus
Nachsicht  gegen  den  Zollpflichtigen  verschweigt,
  hat  die  Strase  der  Dienst-Entlassung
  verwirkt.

Mit  der  Strafe  der  Dienstentsehung,
neben  einer  angemessenen  Freiheitsstrafe
wird  belegt,  welcher  Zoll-Beamte  den
Zollpflichtigen  hintergeht,  damit  dieser
sich  eines  Zollfehlers  schuldig  mache.

Eine  gleiche  Strafe  trifft  den  Zoll,
Officianten,  welcher  mit  dem  Zoll-Defraudanten
  colludirt,  sich  bestechen  läßt,  der
Concussion  oder  anderer  ungebührlichen
Exactionen  überführt  wird.

Welcher  Zoll-Beckente  für  eine  amtliche
Verrichtung  ein  Geschenk  angenommenhat,
soll  mit  der  Dienst=  Entlassung  und  dem
fünffachen  Betrag  des  empfangenen  *“
schenks  bestraft  werden.

Geringere  Dienstvergehungen  der  gon-Beamten
  und  Diener  werden  mit  den  ge-