mit # fl. 44 fl. vom Centner und darüber
belegt sind.
Von allen diesen Gegenständen wird
vorerst und bis auf weitere Verordnung
der vor dem :4. Juni 1322 bestandene
Zollsaß erhoben.
Das Gleiche findet Statt in Ansehung
des aus der Schweiz eingehenden, in der
Sehweiz erzeugten Weins, Wein= und
Obn-Mosts und Essigs.
. 2. .
In Hinsicht auf den Verkehr mit dem
Großherzogthum Baden bleiben die in der
Verordnung vom 1. Juli 182: (Staatsund
Reg. Blatt S. 1#5) enthaltenen Bestimmungen
hinsichtlich folgender Gegenstände
in Wirkung:
Fabrikate von Seide und Floretseide,
gemachte Kleider, Schuhe und Hüte,
Oele aller Art,
Fabrikate von Wolle, Baumwolle,
Leder und Linnen,
unverarbeitetes Leder, Corduan und
Saffian,
können, wenn sie Baden'sches Fabrikat
sind und unmittelbar aus Baden kommen,
gegen den Zoll
von Zwei Gulden 3 kr. vom Ctr.
in Württemberg eingehen, so wie umgekehrt
die gleichen Württemberg'schen Er-451
zeugnisse in Baden gegen den gleichen Zollsaß
zugelassen werden.
Bijouterie-Waaren
gegen den bisherigen Zoll
von Zwei Gulden von roo fl. Werth.
Wein
gegen den bisherigen Zoll
von Sechs Gulden vom Württembergschen
Eimer.
In allen übrigen Beziehungen, namentlich
auch in Ansehung des Tabaks, der
Eisen= und Stahl-Waaren, findet der
neue Zoll-Tarif auch auf den Verkehr
mit Baden seine unbedingte Anwendung.
S. 3.
Was den Verkehr mit dem Königreich
Baiern betrifft, so bleiben
a)die in dem Staats= und Regierungs-Blatt
von 138-2 S. 699 hinsichtlich
des Stabls, Stab-Stangen-=und
Zain-Eisens, auch der Guß-Waaren,
so wie des Weins und
Weinmosts enthaltenen gegenseitigen
Bestimmungen bis auf Weiteres bestehen.
Auch werden
b) die mit 31 fl. 12 kr. und go fl. vom
Cir. in dem neuen Zoll-Tarif belegten
Gegenstände, wenn sie Bajern-4