Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

mit  #  fl.  44  fl.  vom  Centner  und  darüber
belegt  sind.

Von  allen  diesen  Gegenständen  wird
vorerst  und  bis  auf  weitere  Verordnung
der  vor  dem  :4.  Juni  1322  bestandene
Zollsaß  erhoben.

Das  Gleiche  findet  Statt  in  Ansehung
des  aus  der  Schweiz  eingehenden,  in  der
Sehweiz  erzeugten  Weins,  Wein=  und
Obn-Mosts  und  Essigs.

.  2.  .

In  Hinsicht  auf  den  Verkehr  mit  dem
Großherzogthum  Baden  bleiben  die  in  der
Verordnung  vom  1.  Juli  182:  (Staatsund
  Reg.  Blatt  S.  1#5)  enthaltenen  Bestimmungen
  hinsichtlich  folgender  Gegenstände
  in  Wirkung:

Fabrikate  von  Seide  und  Floretseide,
gemachte  Kleider,  Schuhe  und  Hüte,
Oele  aller  Art,
Fabrikate  von  Wolle,  Baumwolle,
Leder  und  Linnen,
unverarbeitetes  Leder,  Corduan  und
Saffian,
können,  wenn  sie  Baden'sches  Fabrikat
sind  und  unmittelbar  aus  Baden  kommen,
gegen  den  Zoll
von  Zwei  Gulden  3  kr.  vom  Ctr.
in  Württemberg  eingehen,  so  wie  umgekehrt
  die  gleichen  Württemberg'schen  Er-451



zeugnisse  in  Baden  gegen  den  gleichen  Zollsaß
  zugelassen  werden.

Bijouterie-Waaren
gegen  den  bisherigen  Zoll
von  Zwei  Gulden  von  roo  fl.  Werth.
Wein
gegen  den  bisherigen  Zoll
von  Sechs  Gulden  vom  Württembergschen
  Eimer.

In  allen  übrigen  Beziehungen,  namentlich
  auch  in  Ansehung  des  Tabaks,  der
Eisen=  und  Stahl-Waaren,  findet  der
neue  Zoll-Tarif  auch  auf  den  Verkehr
mit  Baden  seine  unbedingte  Anwendung.

S.  3.

Was  den  Verkehr  mit  dem  Königreich
Baiern  betrifft,  so  bleiben
a)die  in  dem  Staats=  und  Regierungs-Blatt
  von  138-2  S.  699  hinsichtlich
  des  Stabls,  Stab-Stangen-=und
  Zain-Eisens,  auch  der  Guß-Waaren,
  so  wie  des  Weins  und
Weinmosts  enthaltenen  gegenseitigen
Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  bestehen.


Auch  werden
b)  die  mit  31  fl.  12  kr.  und  go  fl.  vom
Cir.  in  dem  neuen  Zoll-Tarif  belegten
  Gegenstände,  wenn  sie  Bajern-4