Nr. 26. 1915. 147
(1) Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung der Verordnung
des Bundesrats vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen.
1. Befugt, auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 2. Februar
1915 über Vorratserhebungen — RE#l. S. 54 — Auskunft über die in
der Verordnung bezeichneten Vorräte zu verlangen, sind:
a) die Magistrate, die Großherzoglichen Amter und die Klosterämter
für ihren obrigkeitlichen Bezirk,
b) die auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 —. Rol.
Nr. 57 — bestellten Kommissare für das ritterschaftliche Gebiet
des ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks,
Jc) das Großherzogliche Statistische Amt zu Schwerin für das Gebiet
des Großherzogtums.
Das Statistische Amt kann von den zur Auskunft Verpflichteten die
Auskunft selbst erfordern oder die unter a und b bezeichneten Behörden und
Kommissare ersuchen, von den Verpflichteten die Auskunft zu verlangen.
2. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 Absatz 2 der Bundesrats-
verordnung hat zu erfolgen:
a) seitens der unter 1a bezeichneten Behörden in den zur Veröffent-
lichung ihrer amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blättern,
b) seitens der Kommissare und des Statistischen Amtes in den Amt-
lichen Mecklenburgischen Anzeigen.
Dem Ermessen der unter 1 a genannten Behörden, der Kommissare und
des Statistischen Amtes bleibt es überlassen, die Bekanntmachung auch noch
in anderen Blättern zu veröffentlichen.
3. Die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 4 der Bun-
desratsverordnung liegen den unter 1 a und b bezeichneten Behörden und
Kommissaren ob.
4. Die Bekanntmachung vom 31. August 1914 — Nbl. Nr. 81 —
wird aufgehoben.
Schwerin, den 6. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.