Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 26. 1915. 147 
(1) Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung der Verordnung 
des Bundesrats vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen. 
1. Befugt, auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 2. Februar 
1915 über Vorratserhebungen — RE#l. S. 54 — Auskunft über die in 
der Verordnung bezeichneten Vorräte zu verlangen, sind: 
a) die Magistrate, die Großherzoglichen Amter und die Klosterämter 
für ihren obrigkeitlichen Bezirk, 
b) die auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 —. Rol. 
Nr. 57 — bestellten Kommissare für das ritterschaftliche Gebiet 
des ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks, 
Jc) das Großherzogliche Statistische Amt zu Schwerin für das Gebiet 
des Großherzogtums. 
Das Statistische Amt kann von den zur Auskunft Verpflichteten die 
Auskunft selbst erfordern oder die unter a und b bezeichneten Behörden und 
Kommissare ersuchen, von den Verpflichteten die Auskunft zu verlangen. 
2. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 Absatz 2 der Bundesrats- 
verordnung hat zu erfolgen: 
a) seitens der unter 1a bezeichneten Behörden in den zur Veröffent- 
lichung ihrer amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blättern, 
b) seitens der Kommissare und des Statistischen Amtes in den Amt- 
lichen Mecklenburgischen Anzeigen. 
Dem Ermessen der unter 1 a genannten Behörden, der Kommissare und 
des Statistischen Amtes bleibt es überlassen, die Bekanntmachung auch noch 
in anderen Blättern zu veröffentlichen. 
3. Die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 4 der Bun- 
desratsverordnung liegen den unter 1 a und b bezeichneten Behörden und 
Kommissaren ob. 
4. Die Bekanntmachung vom 31. August 1914 — Nbl. Nr. 81 — 
wird aufgehoben. 
Schwerin, den 6. Februar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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