692 Nr. 117. 1915.
(3) Bekanntmachung vom 3. Dezember 1915, betreffend die für Leistungen von
das Militär zu vergltenden Durchschnittspreise von Naturalien für den Monat
November 1915.
Die im hiesigen Großherzogtume für Lieferung von Naturalien an die bewaffneto
Macht zu vergütenden Durchschnittspreise sind in Gemäßheit der Bekannt-
machung vom 27. Mai 1875 (Rbl. Nr. 13) durch den hiesigen Magistrat
für den Monat November 1915
ermittelt und betragen für
1. 100 Kilogramm Wezzen 25 = 80 Pfg.
2. - Roggen......21-80-
3.- - Gerste......29-80-
4. 2 - Hafer .... ... 29 * 80 -
5. - Erbsen 60- — -
6. - Stroh.. 6 -74
7. = - Heu 11 = 74
8. ein Raummeter Buchenholls 16 = —.
9 - Tannenholz . . . 16 = —
— p
10. 1000 Soden Toaoarrrf. — —
Der gemäß § 9 Ziffer 3 des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1898 nach dem Durch-
schnitt der höchsten Tagespreise des Monats November 1915 berechnete und mit einem
Aufschlage von fünf vom Hundert zu vergütende Preis für im Monat Dezember d. Js.
an Truppenteile auf dem Marsche usw. gelieferte Fourage beträgt — ohne diesen
Aufschlag — fr
100 Kilogramm Hafer 30 M — Pfg.
- - Stroh .. 72- — -
- - — :
Schwerin, den 3. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Zickermann.
(4) Bekanntmachung vom 30. November 1915, betreffend die zur Annahme von
Praktikanten ermächtigten Krankenanstalten.
In Nr. 46 des Zentralblatts für das Deutsche Reich ist vom Reichskanzler ein neues
Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute ver-
öffentlicht worden, welche gemäß § 59 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai
1901 (Rbl. 1901 Nr. 29) bis auf weiteres #ar Annahme von Praktikanten ermächtigt sind.
Im Großherzogtum besitzen die Ermächtigung für eine bestimmte Zahl von
Praktikanten:
die Landesirrenanstalt Sachsenberg bei Schwerin (5),
das Kinderheim Lewenberg (Anstalt für geistesschwache Kinder) zu
Schwerin (1),