Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

202  8  65.  Die  Formen  der  Verwaltungsakte.

und  ob  die  Verwaltung  dem  in  dem  Etatsgesetz  aufgestellten  Wirtschaftsplan
  gemäß  geführt  worden  ist  ').

2.  Die  Rechtskontrolle.  Dieselbe  erstreckt  sich  nur  auf  die
Rechtmäßigkeit  der  von  der  Verwaltung  vorgenommenen  Rechtsakte;
weder  die  Zweckmäßigkeit  derselben  noch  die  finanzielle  Wirkung
derselben  auf  die  Staatswirtschaft  läßt  eine  Prüfung  nach  Rechtssätzen
zu.  Sie  wird  geführt  durch  die  Gerichte,  gleichviel  ob  durch  die
gewöhnlichen  zur  Handhabung  der  Rechtspflege  eingesetzten  Gerichtsbehörden
  oder  durch  Spezialgerichte,  denen  die  Entscheidung  verwaltungsrechtlicher
  Streitfragen  übertragen  ist,  sogenannte  Verwaltungsgerichte.
  Diese  Kontrolle  setzt  die  Erhebung  eines  Streites  über
die  Berechtigung  der  Verwaltung  zur  Vornahme  einer  Handlung,  zum
Erlaß  eines  Befehles,  zur  Geltendmachung  eines  Anspruches  oder  über
die  Verpflichtung  zu  einer  Leistung,  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung
voraus.  Sie  wird  daher  nicht  wirksam,  wenn  sich  der  Gegenpart  der
Verwaltungsbehörde  bei  der  rechtswidrigen  Handlung  oder  Unterlassung
  beruhigt.  Ummittelbar  und  formell  weist  sie  ferner  nur  in  dem
einzelnen,  dem  Streit  zugrunde  liegenden  Falle  die  Verwaltungsbehörden
  in  die  vom  Rechte  gezogenen  Schranken  zurück;  sie  wirkt  aber
mittelbar  über  den  einzelnen  Fall  hinaus  auf  die  Gesamthaltung  der
Verwaltungsbehörden  durch  die  tatsächliche  Macht  der  Präjudikate.

Sie  wird  ergänzt  und  verstärkt  durch  die  zivilrechtliche  und
strafrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Beamten  für  Gesetzesverletzungen,
  welche  ebenfalls  im  Wege  des  gerichtlichen  Verfahrens  geltend
gemacht  wird.

3.  Die  politische  Kontrolle.  Dieselbe  ist  darauf  gerichtet,
daß  die  Verwaltungsbehörden  nicht  eine  Tätigkeit  entwickeln,  welche
dem  allgemeinen  Wohle  des  Staates  schädlich  oder  gefährlich  werden
könnte,  und  daß  sie  nicht  Tendenzen  verfolgen,  welche  der  Staat  als
solcher  nicht  teilt.  Diese  Kontrolle  liegt  zwar  in  erster  Reihe  dem
Landesherrn  ob;  da  demselben  aber  die  oberste  Leitung  der  Verwaltung
  ohnedies  zusteht,  so  fällt  die  Kontrolle  mit  der  Leitung  zusammen;
  sie  wäre  —  getrennt  von  ihr  gedacht  —  bloß  Selbstkontrolle.
Dagegen  wird  sie  wirksam  gehandhabt  von  der  Volksvertretung,
welche  vielfache  Mittel  hat,  die  Tätigkeit  der  Verwaltung  zu  kritisieren,
Mängel  zu  rügen,  Widersprüche  mit  der  allgemeinen  Politik  hervorzuheben
  und  auf  Abhilfe  zu  dringen.  Rechtlich  findet  diese  Kontrolle
ihren  Ausdruck  und  ihre  Verwirklichung  in  der  parlamentarischen
Ministerverantwortlichkeit.

Die  vorstehenden  Erörterungen  haben  den  Zweck,  die  rechtlich
erheblichen  Momente  in  der  Lehre  von  der  Staatsverwaltung  klar  zu
legen.  Sie  haben  gezeigt,  daß  die  Auffassung,  wonach  die  Verwaltung

1)  Das  Nähere  unten  bei  der  Darstellung  des  Finanzrechts.