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Bei Zurückweisung von der mündlichen Prüfung wegen Be—
nutzung unerlaubter Hilfsmittel und bei Nichtbestehen der Prüfung
wird die Gebühr nicht zurückgezahlt.
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Prü—
fung eines jeden Anwärters eine Pauschsumme von 6 Mark.
Bückeburg, den 22. Mai 1913.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Bömers.
Ausgegeben den 24. Mai 1913.
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