Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

—  483  —
Bei  Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung  wegen  Be—
nutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  und  bei  Nichtbestehen  der  Prüfung
wird  die  Gebühr  nicht  zurückgezahlt.
Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  erhalten  für  die  Prü—
fung  eines  jeden  Anwärters  eine  Pauschsumme  von  6  Mark.

Bückeburg,  den  22.  Mai  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Bömers.

Ausgegeben  den  24.  Mai  1913.

61“