Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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unter  die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  nach  einer  vom  Senat  zu  erlassenden  allgemeinen
  Anordnung  vertheilt.

S.  10.

Bedürftigen  und  besonders  würdigen  Bewerbern  kann  der  zweite  Theilbetrag  (§.  4
letzter  Absatz)  der  Prüfungsgebühr  auf  Vorschlag  der  Abtheilung  vom  Senat  erlassen
werden.

S.  11.

Von  dem  Nichtbestehen  der  Prüfung  oder  von  der  Abweisung  eines  Bewerbers  ist
sämmtlichen  deutschen  Technischen  Hochschulen  vertraulich  Mittheilung  zu  machen.

Eine  abermalige  Bewerbung  ist  nur  einmal  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres
zulässig.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  erste  erfolglose  Bewerbung  an  einer  andern  Hochschule
stattgefunden  hat.

War  die  erste  Bewerbung  an  der  nämlichen  Hochschule  erfolgt,  und  war  bei  derselben
die  Dissertation  angenommen  worden,  aber  die  mündliche  Prüfung  ungünstig  ausgefallen,
so  ist  nur  die  letztere  zu  wiederholen  und  nur  der  zweite  Theilbetrag  der  Prüfungsgebühr
nochmals  zu  entrichten.

S.  12.

In  Anerkennung  hervorragender  Verdienste  um  die  Förderung  der  technischen  Wissenschaften
  kann  auf  einstimmigen  Antrag  einer  Abtheilung  durch  Beschluß  von  Rektor  und
Senat  unter  Benachrichtigung  der  übrigen  deutschen  Technischen  Hochschulen  die  Würde
eines  Doktor-Ingenieurs  Ehren  halber  als  seltene  Auszeichnung  verliehen  werden.

Stuttgart,  den  7.  August  1900.
Weizsäcker.