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unter die Mitglieder der Prüfungskommission nach einer vom Senat zu erlassenden allgemeinen
Anordnung vertheilt.
S. 10.
Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern kann der zweite Theilbetrag (§. 4
letzter Absatz) der Prüfungsgebühr auf Vorschlag der Abtheilung vom Senat erlassen
werden.
S. 11.
Von dem Nichtbestehen der Prüfung oder von der Abweisung eines Bewerbers ist
sämmtlichen deutschen Technischen Hochschulen vertraulich Mittheilung zu machen.
Eine abermalige Bewerbung ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres
zulässig. Dies gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer andern Hochschule
stattgefunden hat.
War die erste Bewerbung an der nämlichen Hochschule erfolgt, und war bei derselben
die Dissertation angenommen worden, aber die mündliche Prüfung ungünstig ausgefallen,
so ist nur die letztere zu wiederholen und nur der zweite Theilbetrag der Prüfungsgebühr
nochmals zu entrichten.
S. 12.
In Anerkennung hervorragender Verdienste um die Förderung der technischen Wissenschaften
kann auf einstimmigen Antrag einer Abtheilung durch Beschluß von Rektor und
Senat unter Benachrichtigung der übrigen deutschen Technischen Hochschulen die Würde
eines Doktor-Ingenieurs Ehren halber als seltene Auszeichnung verliehen werden.
Stuttgart, den 7. August 1900.
Weizsäcker.