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in sechs Preisen zu 10—8—6—4—35—2 Württembergischen Fünfguldenstücken
in Gold; «
III. in der Schafzucht:
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Widder:
in 8—4—2 Wurttembergischen Fünfgulvenstücken in Gold;
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Mutterschafe:
in 6—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
IV. in der Schweinezucht:
für die drei besten Eber:
in 5—2—1 Württembergischen Fünfgulvenstücken in Gold;
für die drei besten Mutterschweine:
in 4—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold.
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in den unter II—IV. genannten
Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl silberner Medaillen gewipmet.
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei den Stuten
und den Zuchthengsten nicht mehr als Einen Hauptpreis) erhalten.
#5. «
Diejenigen Bewerber um Preise in der Pferdezucht, welche, gemäß der Verordnung vom
51. Oktober 1856, Nro. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheit der Beschälregulirung
dem K. Land-Oberstallmeister vorgezeigt haben, und zum Erscheinen bei dem Feste mit ihren
Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wenn sie keine Preise bekommen, einen Reisekostenersatz
von sechs und dreißig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von
Cannstatt, und eine Entschädigung von einem Gulden und zwölf Kreuzern für die Kosten
des Aufenthalts an letzterem Orte. Die Entfernung von Cannstatt ist durch eine, nach der
Vorschrift vom 5. September 1826 (Reg. Blatt S. 399) abgefaßte Urkunde nachzuweisen.
Die gleiche Reisekosten= und Aufenthalts-Entschädigung wird, nach vorgängiger vorschriftmäßiger
Nachweisung der Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstatt, auch denjenigen als
Preisbewerber auftretenden Privat-Beschälhaltern zu Theil, welche zum Erscheinen bei dem
Feste mit ihren Zuchthengsten besonders aufgerufen werden und hier keine Preise erhalten.
K. 6.
uid Bei sämtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Fohlen ist die Abstammung,
nd zwar