Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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in  sechs  Preisen  zu  10—8—6—4—35—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken
  in  Gold;  «
III.  in  der  Schafzucht:
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Widder:
in  8—4—2  Wurttembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Mutterschafe:
in  6—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
IV.  in  der  Schweinezucht:
für  die  drei  besten  Eber:
in  5—2—1  Württembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4—2—1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold.
Zu  Nachpreisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  in  den  unter  II—IV.  genannten
Thiergattungen  ist  noch  eine  weitere  Anzahl  silberner  Medaillen  gewipmet.
Niemand  kann  jedoch  mehr  als  einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  (bei  den  Stuten
und  den  Zuchthengsten  nicht  mehr  als  Einen  Hauptpreis)  erhalten.
#5.  «
Diejenigen  Bewerber  um  Preise  in  der  Pferdezucht,  welche,  gemäß  der  Verordnung  vom
51.  Oktober  1856,  Nro.  5,  ihre  trächtigen  Stuten  schon  bei  Gelegenheit  der  Beschälregulirung
dem  K.  Land-Oberstallmeister  vorgezeigt  haben,  und  zum  Erscheinen  bei  dem  Feste  mit  ihren
Thieren  aufgerufen  worden  sind,  erhalten,  wenn  sie  keine  Preise  bekommen,  einen  Reisekostenersatz
  von  sechs  und  dreißig  Kreuzern  für  jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von
Cannstatt,  und  eine  Entschädigung  von  einem  Gulden  und  zwölf  Kreuzern  für  die  Kosten
des  Aufenthalts  an  letzterem  Orte.  Die  Entfernung  von  Cannstatt  ist  durch  eine,  nach  der
Vorschrift  vom  5.  September  1826  (Reg.  Blatt  S.  399)  abgefaßte  Urkunde  nachzuweisen.
Die  gleiche  Reisekosten=  und  Aufenthalts-Entschädigung  wird,  nach  vorgängiger  vorschriftmäßiger
  Nachweisung  der  Entfernung  ihrer  Wohnorte  von  Cannstatt,  auch  denjenigen  als
Preisbewerber  auftretenden  Privat-Beschälhaltern  zu  Theil,  welche  zum  Erscheinen  bei  dem
Feste  mit  ihren  Zuchthengsten  besonders  aufgerufen  werden  und  hier  keine  Preise  erhalten.
K.  6.
uid  Bei  sämtlichen  zur  Preisbewerbung  bestimmten  Stuten  und  Fohlen  ist  die  Abstammung,
nd  zwar