Ar. 44. 2s1
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 22. März 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Landsturmmusterung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. März 1915, betreffend Landflurmmusterung.
Auf Anordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona soll nunmehr, um einen sicheren Überblick
über den Bestand an diensttauglichen Landsturmpflichtigen im Korpsbezirke
zu gewinnen, auch die Musterung und Aushebung der Angehörigen des un-
ausgebildeten Landsturms II. Aufgebots stattfinden. Es wird indessen aus-
drücklich darauf hingewiesen, daß die Einberufung der Ausgehobenen nicht
unmittelbar bevorsteht, sondern daß es sich nur um eine vorbereitende Maß-
nahme handelt. Im übrigen wird auf die seitens der Ersatzkommissionen
zu erlassende Bekanntmachung verwiesen.
Die Beorderung der Landsturmpflichtigen erfolgt gemäß § 103 Ziffer 4
der Wehrordnung durch die Ortsbehörden vermittels ortsüblicher Bekanntmachung
nach den vom Zivilvorsitzenden zu erteilenden Weisungen.
Die Vertreter der Ortsbehörden müssen bei der Musterung anwesend
sein oder sich durch solche Personen vertreten lassen, denen die Verhältnisse
der Landsturmpflichtigen des betreffenden Ortes genau bekaunt sind.
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