Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

280 Nr. 51. 1915. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Vorratserhebung für Verbandstoffe, vom 7. April 1915. 
  
Auf Grund der Bundesratsverordnung, vetreffend Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 
§ 1. Von der Verfügung betroffen sind 
1. entfettete Verbandwatte jeder Art 
2. gewöhnliche ungeleimte Watte 
3. Kompressen-Mull 
4. Binden-Mull 
5. Gaze 
6. Cambric. 
§ 2. Zur Auskunft verpflichtet sind 
1. alle, welche die in § 1 aufgeführten Gegenstände aus Anlaß ihres Händels- 
betriebes oder sonst des Erwerbes wegen im Gewahrsam und/oder unter 
Zollautsicht haben, kausen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die in § 1 aufgeführten Gegen- 
stände erzeugt oder verarbeitet werden. 
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 
§ 3. Zu melden sind 
1. die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei 
ist anzugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angaben 
der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen usw. auf- 
bewahrt werden; 5 
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen 
engen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigen- 
tümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem nach § 2 zur Auskunft 
Verpflichieten, oder unter Zollaufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. 
Die Mengen sind einheitlich in Kilogr uih s 
genannten Stoff geirennt. beitlich ilogramm anzugeben und zwar für jeden in # 
* 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. 
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 
7. April 1915 vormittags 10 Uhrktatsächlich bestehenden Zustande. 
§ 5. Ausgenommen von der Verfügung 
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als je 50 kg von einer der 
in § 1 aufgeführten Gegenstände boreh 6 8
	        
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