280 Nr. 51. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend
Vorratserhebung für Verbandstoffe, vom 7. April 1915.
Auf Grund der Bundesratsverordnung, vetreffend Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1. Von der Verfügung betroffen sind
1. entfettete Verbandwatte jeder Art
2. gewöhnliche ungeleimte Watte
3. Kompressen-Mull
4. Binden-Mull
5. Gaze
6. Cambric.
§ 2. Zur Auskunft verpflichtet sind
1. alle, welche die in § 1 aufgeführten Gegenstände aus Anlaß ihres Händels-
betriebes oder sonst des Erwerbes wegen im Gewahrsam und/oder unter
Zollautsicht haben, kausen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die in § 1 aufgeführten Gegen-
stände erzeugt oder verarbeitet werden.
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
§ 3. Zu melden sind
1. die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei
ist anzugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angaben
der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen usw. auf-
bewahrt werden; 5
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen
engen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigen-
tümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen;
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem nach § 2 zur Auskunft
Verpflichieten, oder unter Zollaufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden.
Die Mengen sind einheitlich in Kilogr uih s
genannten Stoff geirennt. beitlich ilogramm anzugeben und zwar für jeden in #
* 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung.
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am
7. April 1915 vormittags 10 Uhrktatsächlich bestehenden Zustande.
§ 5. Ausgenommen von der Verfügung
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als je 50 kg von einer der
in § 1 aufgeführten Gegenstände boreh 6 8