Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. ö7. 299 
4 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 16. April 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Bundesratsverordnung über die Bereitung von 
Backware in der Fassung vom 31. März 1915. 
  
  
  
  
II. Abteilung. 
... 
(1) Bekanntmachung vom 14. April 1915 zur Bundesratsverordnung über 
die Bereitung von Backware in der Fassung vom 31. März 1915. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Bereitung von Back- 
ware in der Fassung vom 31. März 1915 — Rl. S. 204 — werden 
nachstehende Bestimmungen erlassen: 
81. 
Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 9 
Absatz 2 der Verordnung werden vom unterzeichneten Ministerium wahr- 
genommen. 
Die Geschäfte aus § 3 Absatz 2 der Verordnung liegen der Landes- 
behörde für Volksernährung hierselbst ob. 
§ 2. 
Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung wird bis auf 
weiteres zugelassen, daß bei der Bereitung von Roggenbrot das Roggenmehl 
bis zu 30 Gewichtsteilen durch Weizenmehl ersetzt wird. 
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