Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

300 Nr. 57. 1915. 
83. 
Nach § 9 Absatz 2 der Verordnung werden die zwölf Stunden, innerhalb 
deren die Verrichtung von Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, 
in Bäckereien und Konditoreien verboten ist, auf die Zeit von 6 Uhr abends 
bis 6 Uhr morgens festgesetzt. J 
Für die Dauer der Geltung der Bundesratsverordnung über die Be— 
reitung von Backware wird, auf Grund des 8 105e der Gewerbeordnung 
für die Gewerbebetriebe der Bäcker und Konditoren die Beschäftigung von 
Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen während der Zeit von 6 Uhr morgens 
bis 1 Uhr nachmittags und von 5 bis 6 Uhr nachmittags gestattet, mit der 
Maßgabe, daß die Arbeiter in der Zeit von 5 bis 6 Uhr nachmittags nur 
mit Arbeiten zur Bereitung von Sauerteig und Hefeteig beschäftigt werden 
dürfen. Jedem Arbeiter ist mindestens an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuch des. Gottesdienstes erforderliche, Zeit freizugeben. 
Schwerin, den 14. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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