Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

304 Nr. 59. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 17. April 1915, betreffend Pferdeausfuhrverbot. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 10. d. Mts. wird hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Te Nr. 37500. 10. 4. 15. 
verbot der Ausfuhr nicht kriegsbrauchbarer Pferde aus 
dem Korpsbezirk. 
Die Ausfuhr von Pferden 
a) im Alter von unter 5 und über 15 Jahren, 
b) unter 1852 m Stockmaß 
e) mit offensichtlichen, die Kriegsbrauchbarkeit ohne weiteres ausschließenden 
öngeln, 
aus dem Bereich des Korpsbezirks wird hierdurch verboten. 
Zauwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung werden, wenn die bestehenden 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, diese Verordnung in geeigneter Weise zur 
öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
v. Roehl.
	        
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