Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

336 Nr. 66. 1915. 
VI. 
Sämtliche Ortsobrigkeiten sowie die für die in den Aushebungsbezirken 
gebildeten ritterschaftlichen Kommunalverbände zuständigen Kommissare haben 
die Vorräte an ausländischem Getreide und Mehl, welche nach dem 1. Fe- 
bruar 1915 in ihren Bezirk bezw. Kommunalverband eingeführt sind und 
sich nach ihrer Kenntnis am 9. Mai 1915 noch im Bezirk bezw. Kommunal= 
verband befinden, nach Getreide= und Mehlarten getrennt in Zentnern und 
Pfund in einer besonderen Ubersicht dem Großherzoglichen Statistischen Amt 
in Schwerin bis zum 12. Mai 1915 nachzuweisen. 
VII. 
Wegen Ausfüllung der Formulare enthalten die Vordrucke das Nötige. 
Es soll nur noch darauf hingewiesen werden, daß als Getreidegemische 
sowohl natürlich gewachsene, wie auch nach der Ernte künstlich hergestellte 
Gemische anzusehen sind und daß für die Unterbringung der Gemische in die 
Spalten der Erhebungsformulare der Hauptbestandteil der Gemische ausschlag- 
gebend ist. 
Schwerin, den 1. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 66 werden ausgegeben: Nr. 54 und 55 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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