Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

ʒ7 5. 
338 Nr. 67. 191 
30. 4. 16. 
Ie Nr. 43 941. 16 
Einschränkung des Pferdehandels. 
zerfügung des Königlichen Kriegsministeriums vom 24. 4. 15 — M. J. 
Nr. ruh z für den Perderrsat der Armee angeordnet worden, daß die 
stellv. Generalkommandos ihren Bedarf an Pferden fortan nur in dem ihnen. durch den 
Mobilmachungsplan zugewiesenen Bereich durch #nkaus, oder Aushebung decken dürfen, 
während die Remonte-Inspektion zum Ankauf in allen orpsbezirken berechtigt ist. Der 
Bereich für das IX. Armeekorps deckt sich nicht völlig mit dem Korpsbezirk. Die Be- 
zirke: A. Malchin, Waren des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin und die Bezirke 
Neustrelitz und Neubrandenburg des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz gehören für 
die Pferdeaushebung dem Gardekorps, B. die Freie und Hansestadt Bremen und der 
Regierungsbezirk Stade, mit Ausschluß der der Marine zugewiesenen Teile, dem 
X. Armeekorps, C. die Gemeinden Dietrichsdorf, Altheikendorf, Neuheikendorf, Schre- 
venborn, Brodersdorf, Laboe, Friedrichsort, Pries, Stift, Klausdorf, Schilksee und 
Holtenau vom Regierungsbezirk Schleswig, die Gemeinden Altenwalde, Lüdingworth, 
Altenbruch und Wester Ende-Otterndorf vom Regierungsbezirk Stade und das Amt 
Ritzebüttel dem Marinekorps. 
Fortan gelten nur folgende Bestimmungen: 
I. In den dem IX. Armeekorps gehörigen Kreisen dürfen Händler für Militär- 
zwecke nur dann freihändig Pferde ankaufen, wenn sie Erlaubnisscheine des 
stellvertretenden Generalkommandos IX. Armeekorps oder der Remonte-In- 
pektion vorzeigen. Aus Offizieren bestehende Ankaufskommissionen dürfen 
nur dann ankaufen, wenn diese Kommissionen dem IX. Armeekorps oder der 
Remonte-Inspektion angehören. 
Für die oben unter A genannten Bezirke gelten nur Erlaubnisscheine usw. 
des Gardekorps und der Remonte-Inspektion, 
für die oben unter B genannten Bezirke solche des X. Armeekorps und der 
emonte-Inspektion, 
. für die oben unter □# genannten Bezirke solche des Marinekorps und der 
Remonte-Inspektion, 
die Landratsämter — Polizeiverwaltungen kreisfreier Städte —, die seitens der 
Großherzoglichen Ministerien zu bestimmenden entsprechenden Behörden und 
die Polizeibehörden der Hansestädte haben über die in 1—4 gegebenen 
Grenzen hinaus jeden Pferdehandel, besonders Verschleppung von Pferden 
über die Grenzen der Kreise oder des Korpsbezirkes zu verhindern. 
Um den legitimen Pferdehandel innerhalb des Korpsbezirks nicht zu unter- 
binden, dürfen die Landratsämter — Polizeiverwaltungen kreisfreier Städte —, 
die seitens der Großherzoglichen Ministerien zu bestimmenden entsprechenden 
Behörden und die Polizeibehörden der Hansestädte einzelnen Händlern in 
  
2 
* 
— 
O# 
  
GE#:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.