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338 Nr. 67. 191
30. 4. 16.
Ie Nr. 43 941. 16
Einschränkung des Pferdehandels.
zerfügung des Königlichen Kriegsministeriums vom 24. 4. 15 — M. J.
Nr. ruh z für den Perderrsat der Armee angeordnet worden, daß die
stellv. Generalkommandos ihren Bedarf an Pferden fortan nur in dem ihnen. durch den
Mobilmachungsplan zugewiesenen Bereich durch #nkaus, oder Aushebung decken dürfen,
während die Remonte-Inspektion zum Ankauf in allen orpsbezirken berechtigt ist. Der
Bereich für das IX. Armeekorps deckt sich nicht völlig mit dem Korpsbezirk. Die Be-
zirke: A. Malchin, Waren des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin und die Bezirke
Neustrelitz und Neubrandenburg des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz gehören für
die Pferdeaushebung dem Gardekorps, B. die Freie und Hansestadt Bremen und der
Regierungsbezirk Stade, mit Ausschluß der der Marine zugewiesenen Teile, dem
X. Armeekorps, C. die Gemeinden Dietrichsdorf, Altheikendorf, Neuheikendorf, Schre-
venborn, Brodersdorf, Laboe, Friedrichsort, Pries, Stift, Klausdorf, Schilksee und
Holtenau vom Regierungsbezirk Schleswig, die Gemeinden Altenwalde, Lüdingworth,
Altenbruch und Wester Ende-Otterndorf vom Regierungsbezirk Stade und das Amt
Ritzebüttel dem Marinekorps.
Fortan gelten nur folgende Bestimmungen:
I. In den dem IX. Armeekorps gehörigen Kreisen dürfen Händler für Militär-
zwecke nur dann freihändig Pferde ankaufen, wenn sie Erlaubnisscheine des
stellvertretenden Generalkommandos IX. Armeekorps oder der Remonte-In-
pektion vorzeigen. Aus Offizieren bestehende Ankaufskommissionen dürfen
nur dann ankaufen, wenn diese Kommissionen dem IX. Armeekorps oder der
Remonte-Inspektion angehören.
Für die oben unter A genannten Bezirke gelten nur Erlaubnisscheine usw.
des Gardekorps und der Remonte-Inspektion,
für die oben unter B genannten Bezirke solche des X. Armeekorps und der
emonte-Inspektion,
. für die oben unter □# genannten Bezirke solche des Marinekorps und der
Remonte-Inspektion,
die Landratsämter — Polizeiverwaltungen kreisfreier Städte —, die seitens der
Großherzoglichen Ministerien zu bestimmenden entsprechenden Behörden und
die Polizeibehörden der Hansestädte haben über die in 1—4 gegebenen
Grenzen hinaus jeden Pferdehandel, besonders Verschleppung von Pferden
über die Grenzen der Kreise oder des Korpsbezirkes zu verhindern.
Um den legitimen Pferdehandel innerhalb des Korpsbezirks nicht zu unter-
binden, dürfen die Landratsämter — Polizeiverwaltungen kreisfreier Städte —,
die seitens der Großherzoglichen Ministerien zu bestimmenden entsprechenden
Behörden und die Polizeibehörden der Hansestädte einzelnen Händlern in
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GE#: