34 Nr. 68. 1915.
83.
Die Prüfungen geschehen im Universitätskrankenhaus.
8 4.
Die Zulassungsgesuche sind dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter
Leeside nlasun geiche Nachweise G 5) einzureichen. ç
Bewerber, deren Zulassungsgesuche später als zwei Wochen vor dem Beginn
der Prüfung eingehen, sollen nur ausnahmsweise in der laufenden Prüfungs-
periode berücksichtigt werden.
85.
Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen:
der Nachweis der Vollendung des 21. Lebensjahres;
ein obrigkeitliches Leumundzeugnis;
das Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Volksschulbildung
oder über eine gleichwertige Bildung;
ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebensläauf;
. der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zum Kranken-
pflegeberuf; insbesondere auch eine Bescheinigung darüber, daß der
Bewerber nicht an Krankheiten oder Körperfehlern leidet, die ihn an
der Ausübung des Krankenpflegeberufes hindern oder die zu pfle-
genden Personen schädigen könnten;
6. der Nachweis einjähriger, erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme
an einem zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Krankenpflegeschule.
Die Nachweise unter Nr. 5 und 6 werden durch ein schriftliches Zeugnis
desjenigen Arztes geführt, der den Unterricht in der Krankenpflegeschule geleitet
hat; und sind von diesem ummittelbar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu übersenden. Ist zwischen dem Austritt des Bewerbers aus der Kranken-
bflegeschule und seiner Meldung zur Prüfung mehr als ein halbes Jahr ver-
flossen, oder liegen die Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nachweis unter
Nr. 5 durch das Zeugnis eines für den Wohnort oder den Aufenthaltsort zu-
ständigen beamteten Arztes zu erbringen. #
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung.
g 6.
Personen, welche eine der im § 5 Nr. 6 bezeichneten Krankenpflegeschulen
nicht besucht haben, können mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für
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