Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 68. 1915. 347 
n) Obliegenheiten der Pflegenden in bezug auf allgemeines Verhalten, 
namentlich gegenüber den Kranken und deren Angehörigen sowie 
gegenüber den Arzten, den Geistlichen und den Mitpflegern; Berück- 
sichtigung des Seelenzustandes der Kranken; Verschwiegenheit. 
n)Für weibliche Prüflinge außerdem: die wichtigsten Grundsätze der 
Säuglingspflege. 
8 14. 
In der praktischen Prüfung sollen sich die Prüflinge befähigt erweisen, ihre 
Kenntnisse in der Krankenpflege praktisch zu betätigen. Zu diesem Zwecke wird 
jedem von ihnen bei der Meldung im Krankenhause (§ 8) die selbständige Pflege 
eines Kranken (einschließlich einer Nachtwache) bis zum Morgen des dritten Tages 
übertragen. Die Ausführung dieser Aufgabe erfolgt unter Aufsicht des Arztes 
und des Pflegepersonals, die für den Kranken verantwortlich sind. Es ist darauf 
zu achten, daß den Prüflingen die zur Erholung erforderliche Zeit freibleibt; ins- 
besondere muß im Anschluß an die Nachtwache eine Erholungszeit mindestens 
von acht Stunden gewährt werden. 
Die wichtigeren Vorkommnisse während der Pflege hat der Prüfling kurz 
schriftlich zu vermerken; die Niederschrift ist am dritten Tage vorzulegen. 
Am zweiten Prüfungstage sollen die Prüflinge ihre Kenntnisse in der ersten 
Hilfeleistung und in der Hilfeleistung bei Operationen, bei der Betäubung, bei 
der Ausführung ärztlicher Vorschriften, in der Badepflege und in der Desinfektion 
praktisch dartun. 
15. 
Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden für jeden Prüf- 
ling in einer Niederschrift vermerkt, die von dem Vorsitzenden und den übrigen 
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. 
§ 16. 
Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die Kenntnisse und Fertigkeiten des 
Prüflings unter ausschließlicher Anwendung der Bezeichnungen „sehr gut“ (1), 
„gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) zusammen. 
Hat der Prüfling von einem der Prüfenden das Urteil „schlecht“ oder von 
zwei Prüfenden das Urteil „ungenügend“ erhalten, so gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. 
Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlusse der Prüfung die Urteilswerte 
zusammenzurechnen und behufs Ermittelung der Gesamtzensur durch 3 zu teilen; 
ergeben sich Drittel, so werden ein Drittel nicht, zwei Drittel als voll gerechnet.
	        
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