Nr. 68. 1915. 347
n) Obliegenheiten der Pflegenden in bezug auf allgemeines Verhalten,
namentlich gegenüber den Kranken und deren Angehörigen sowie
gegenüber den Arzten, den Geistlichen und den Mitpflegern; Berück-
sichtigung des Seelenzustandes der Kranken; Verschwiegenheit.
n)Für weibliche Prüflinge außerdem: die wichtigsten Grundsätze der
Säuglingspflege.
8 14.
In der praktischen Prüfung sollen sich die Prüflinge befähigt erweisen, ihre
Kenntnisse in der Krankenpflege praktisch zu betätigen. Zu diesem Zwecke wird
jedem von ihnen bei der Meldung im Krankenhause (§ 8) die selbständige Pflege
eines Kranken (einschließlich einer Nachtwache) bis zum Morgen des dritten Tages
übertragen. Die Ausführung dieser Aufgabe erfolgt unter Aufsicht des Arztes
und des Pflegepersonals, die für den Kranken verantwortlich sind. Es ist darauf
zu achten, daß den Prüflingen die zur Erholung erforderliche Zeit freibleibt; ins-
besondere muß im Anschluß an die Nachtwache eine Erholungszeit mindestens
von acht Stunden gewährt werden.
Die wichtigeren Vorkommnisse während der Pflege hat der Prüfling kurz
schriftlich zu vermerken; die Niederschrift ist am dritten Tage vorzulegen.
Am zweiten Prüfungstage sollen die Prüflinge ihre Kenntnisse in der ersten
Hilfeleistung und in der Hilfeleistung bei Operationen, bei der Betäubung, bei
der Ausführung ärztlicher Vorschriften, in der Badepflege und in der Desinfektion
praktisch dartun.
15.
Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden für jeden Prüf-
ling in einer Niederschrift vermerkt, die von dem Vorsitzenden und den übrigen
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
§ 16.
Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die Kenntnisse und Fertigkeiten des
Prüflings unter ausschließlicher Anwendung der Bezeichnungen „sehr gut“ (1),
„gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) zusammen.
Hat der Prüfling von einem der Prüfenden das Urteil „schlecht“ oder von
zwei Prüfenden das Urteil „ungenügend“ erhalten, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlusse der Prüfung die Urteilswerte
zusammenzurechnen und behufs Ermittelung der Gesamtzensur durch 3 zu teilen;
ergeben sich Drittel, so werden ein Drittel nicht, zwei Drittel als voll gerechnet.