Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

378 Nr. 75. 1915. 
des Benzol-Gehalts ausmacht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Benzol- 
Toluol-Gemisch oder um ein Gemisch mit dritten oder weiteren Kompo- 
delt. » 
nentenElthctlxr Benzolgewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich 
durchaus nicht gelingt, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande 
sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen, 
kann durch die Inspektion des Kraftfahrwesens eine Ausnahme gestattet 
werden. 
§ 3. Das Benzol von der in 8 2 gekennzeichneten Beschaffenheit 
darf in letzter Hand nur geliefert werden: 
— soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die In- 
spektion des Kraftfahrwesens durch Sonderabmachung mit den Erzeugern 
oder durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird — 
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Her- 
stellung von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient; 
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es 
nachweislich als Motorenbetriebsstoff (ausschl. für Kraftwagen) zu 
landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird: 
) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als 
Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 % der Erzeugung 
bezw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungs- 
anstalten gelieferten Mengen; « 
d)ansdieErzeugerzumSelbstverbrauchinMengen,dieinVekeinbarung 
mit der Inspektion des Kraftfahrwesens festzusetzen sind. 
§s 4. Das gemäß § 3c abgegebene Benzol darf nur in vorher von der Inspektion des 
Kraftfahrwesens zu genehmigenden Gemischen verabfolgt werden. Aus- 
nahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis dieser Dienststelle. 
Soweit dies Benzol von Besitzern abgegeben wird, die es ihrerseits 
von Dritten erworben haben, kann es nur zur Abgabe gelangen, wenn sie 
von ihren Lieferanten die ausdrückliche schriftliche Bestätigung erhalten 
kaben. d von letzteren eine Abgabe von Benzol flir diesen Zweck noch nicht 
erfolgt ist. 
86. Solventnaphtha muß in letzter Handan solche Verbraucher abgegeben werden, 
die dieses Erzeugnis zur Erfüllung unmittelbar vorliegender Heeresauf- 
träge brauchen. 
§ 6. Benzol (5 1, 2) und Solventnaphtha 
sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger alz 
höchstens einen Monat auf Lager reuhsühren ur Brsen ght nach dieser 
Frist vom Verbraucher nicht angefordert sind, müssen der Inspektion des 
Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen 
wird. 
§ . ööchstpreise 
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden 80/85er Benzole oder deren 
Mischungen mit toluolfreien Fraktionen der höheren Benzolhomologen
	        
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