378 Nr. 75. 1915.
des Benzol-Gehalts ausmacht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Benzol-
Toluol-Gemisch oder um ein Gemisch mit dritten oder weiteren Kompo-
delt. »
nentenElthctlxr Benzolgewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich
durchaus nicht gelingt, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande
sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen,
kann durch die Inspektion des Kraftfahrwesens eine Ausnahme gestattet
werden.
§ 3. Das Benzol von der in 8 2 gekennzeichneten Beschaffenheit
darf in letzter Hand nur geliefert werden:
— soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die In-
spektion des Kraftfahrwesens durch Sonderabmachung mit den Erzeugern
oder durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird —
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Her-
stellung von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient;
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es
nachweislich als Motorenbetriebsstoff (ausschl. für Kraftwagen) zu
landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird:
) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als
Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 % der Erzeugung
bezw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungs-
anstalten gelieferten Mengen; «
d)ansdieErzeugerzumSelbstverbrauchinMengen,dieinVekeinbarung
mit der Inspektion des Kraftfahrwesens festzusetzen sind.
§s 4. Das gemäß § 3c abgegebene Benzol darf nur in vorher von der Inspektion des
Kraftfahrwesens zu genehmigenden Gemischen verabfolgt werden. Aus-
nahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis dieser Dienststelle.
Soweit dies Benzol von Besitzern abgegeben wird, die es ihrerseits
von Dritten erworben haben, kann es nur zur Abgabe gelangen, wenn sie
von ihren Lieferanten die ausdrückliche schriftliche Bestätigung erhalten
kaben. d von letzteren eine Abgabe von Benzol flir diesen Zweck noch nicht
erfolgt ist.
86. Solventnaphtha muß in letzter Handan solche Verbraucher abgegeben werden,
die dieses Erzeugnis zur Erfüllung unmittelbar vorliegender Heeresauf-
träge brauchen.
§ 6. Benzol (5 1, 2) und Solventnaphtha
sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger alz
höchstens einen Monat auf Lager reuhsühren ur Brsen ght nach dieser
Frist vom Verbraucher nicht angefordert sind, müssen der Inspektion des
Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen
wird.
§ . ööchstpreise
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden 80/85er Benzole oder deren
Mischungen mit toluolfreien Fraktionen der höheren Benzolhomologen