382 Nr. 76. 1915
Für die technische Betriebsprüfung und fachmännische Begut- Gebühren=
5* # g6h sepanntent= betrag in
izei A
be des 8 12 oder §& 14 der Polizeiverordnung
naqh * * sofern derselbe Typ in Aussicht genommen ist 180
b) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 4 der Polizeiverordnung
einschließlich der Prüfung der Patronen 60
c) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 5 der Polizeiverordnung 40
3. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben Typs
Iie Mehgabe der Ziffer III Abs. 2 der Prüfungsordnung 60
4. Für die erneute Prüfung eines abgeänderten Apparats nach
Maßgabe der Ziffer VI Abs.eß. 4
ö. Für die Prüfung einer Wasservorlage.. ...
II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs= und Prüsstelle, die Auf-
stellung und die Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
Anlage II.
Gebahrenordnung für die Prüfung (Abnahme) von Azetvlenanlagen.
bis 200 1, r 200 über 200 füber hoe
Dauerleistung in der Stunde
Umfang der. Anlagen für die
wiede wieder- wieder. wieder
erste helle erste holte sersteholte erste holte
—..———————-n—————— bro
I. Beleuchtungsanlagen:
1. Vollständige Prüfung der An-
lage einschließlich der System-
prüfung der Apparatte5 15 225 6830
2. Teilweise Prüfung ausschließlich
der Systemprüfung der Appa- ·
rate....... 1510 25 15 35 20 45 25
II. Schweiß= und Schneidanlagen 10 1015 10 205
Bei Anlagen über 2000 Liter Dauerleistung wird der Zeitaufwand, die Stunde
zu 5 /0, mindestens aber der nach 1 oder II jeweilig zutreffende Höchstsatz berechnet.
Besondere Reisekosten kommen neben den Gebühren nicht zur Erhebung.
Die ermäßigten Sätze für wiederholte Prüfungen sind für jede infolge Ver-
schuldens des Auftraggebers an dem festgesetzten Tage nicht ausgeführte oder nicht
zu Ende geführte Prüfung zu erheben. " · .- ·.
Der Besitzer der Anlage ist verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen Arbeits-
kräfte und Vorrichtungen bereitzustellen oder Ersatz der dafür notwendigen Aufwen-
dungen zu leisten. - «-
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