73.
74.
75.
77.
78.
79.
80.
Nr. 78. 1915. 401
II. Stromlieferungsbedingungen.
§5 17.
Stromlieferungsbedingungen für Einzelabnehmer.
Einzelabnehmern und Abnehmervereinigungen hat das Werk elektrischen Strom
zu den Bedingungen der Anlage 2 zu liefern. Abweichungen von diesen Bedingungen 4
erfordern, abgesehen von den Fällen der Ziffer 83, die besondere Genehmigung des
Ministeriums des Innern. Beziehen ländliche Gemeinden, Genossenschaften oder andere
Gemeinschaftsabnehmer niedergespannten Drehstrom von dem Werk, so ist ein —
vertrag zu Anlage 2 nach dem Muster der Unteranlage B abzuschließen. age
„Installateurvorschriften“ im Sinne des § 6 dieser Stromlieferungsbedingungen
bedürfen der besonderen Genehmigung des Ministeriums des Innern. *
* 18.
Verträge mit Städten und ländlichen Gemeinden sowie mit Genossenschaften
und anderen Gemeinschaftsabnehmern.
Das Werk muß Städten und ländlichen Gemeinden von mehr als 400 Einwoh-
nern auf deren Verlangen Strom auf Grund von Verträgen nach dem Muster der
Anlage 3 liefern. Sge
Zum Adbschluß weiterer (Konzessions-, Pacht= usw.) Verträge mit Städten uud S3.
ländlichen Gemeinden von mehr als 400 Einwohnern über den Vertrieb des auf Grund-
eines Stromlieferungsvertrages bezogenen Stromes im Stadt= oder Gemeindegebiet
ist das Werk berechtigt.
Die erstmalige Dauer eines Stromlieferungsvertrages (Ziffer 75) darf nicht mehr
als 25 Jahre betragen.
Soweit Städten oder Gemeinden auf Grund dieser Verträge ein Recht auf spätere
Übernahme der Ortsleitungsnetze zusteht, verzichtet die Großherzogliche Regierung für
diesen Teil der Anlagen auf ihr Übernahmerecht für den Fall, daß die Gemeinden von
dem ihrigen Gebrauch machen. ·
Strombezugsgenossenschaften, ländlichen Gemeinden und anderen Gemeinschafts-
abnehmern hat das Werk auf deren Verlangen Strom auf Grund von Verträgen zu
liefern, welche dem Muster in Anlage 4 entsprechen; es bedürfen aber solche Verträge
in jedem Falle der besonderen Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des
Innern. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Bestimmung zu Ziffer 17 nicht ver-
sagt werden, wenn die Verträge keine Abweichung von dem Muster in Anlage 4#
4
enthalten. —“
g 10.
Tarife im Versorgungsgebiet. Preiskontrolle.
Die Stromeinkaufstarife für die Abnehmer sind in den Stromlieferungsbedin-
gungen für Einzelabnehmer nach §& 17 und in den Normalverträgen für den Anschluß
bon Städten und ländlichen Gemeinden bezw. von Gemeinschaftsabnehmern nach § 18
festgesetzt.