Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr. 78. 1915. 411 
übrigen Teil, einschließlich Niederspannungsschalttafeln mit Apparaten auf Kosten 
des Abnehmers. 
Die Errichtung des Transformatorenhauses erfolgt nach den Plänen des Werkes 
durch den Abnehmer auf dessen Kosten und unterliegt der Abnahme durch das Werk. 
Nur das Werlk ist berechtigt, die Zuleitung des Stromes herzustellen oder abzu- 
sperren, gleichviel, ob die Leitung neu oder bereits in Benutzung gewesen ist. 
Der Abnehmer verpflichtet sich, den Anschluß, Anschlußleitungen, Hauptsicherung 
und Zubehör noch 10 Jahre lang nach Ablauf des Vertrages an Ort und Stelle zu be- 
lassen, auch wenn sie zur Stromlieferung nicht mehr benutzt werden. Der Abnehmer 
estattet ferner dem Werk die unentgeltliche Führung von Hochspannungsleitungen nebst 
Zubehör über seinen Grund und Boden auch zugunsten dritter Abnehmer, jedoch muß 
die Streckenfestlegung im Einvernehmen mit dem Eigentümer bezw. Pächter erfolgen. 
Diese Gestattung behält Geltung für solche Leitungen, die zur Versorgung anderer Ab- 
nehmer dienen, für die Dauer der dem Werk erteilten Landesherrlichen Genehmigung, 
d. h. bis zum 31. März 1953. Ist der Abnehmer nicht zugleich Eigentümer des Grund- 
stücks, so hat er die entsprechenden schriftlichen Erklärungen des Eigentümers bei- 
zubringen. 
*5. 
Elektrizitätszähler. 
Die Elektrizitätszähler werden den Abnehmern vom Werk gegen eine monatlich 
zu entrichtende Miete überlassen und bleiben Eigentum des Werks. Das Werk trägt 
die Kosten der Instandhaltung, mit Ausnahme von Beschädigungen durch Schuld des 
Abnehmers oder solcher Personen, für welche der Abnehmer nach bürgerlichem Recht 
haftet; in diesen Fällen trägt der Abnehmer die Kosten. Die Entscheidung über Art, 
Größe, Standort und Anbringung der Zähler steht dem Werk allein zu. 
Für Beleuchtungs= und Kraftzwecke werden getrennte Zähler aufgestellt. Das 
" Ablesen der Zähler zur Feststellung des Stromverbrauchs erfolgt nach dem Ermessen 
des Werks monatlich oder wöchentlich möglichst in Gegenwart des Abnehmers oder 
seines Vertreters. Die Vereinbarung eines anderen Ableseverfahrens mit dem Ab- 
nehmer bleibt dem Werk überlassen. Die Zählerstände sind in die vom Werk dem Ab- 
nehmer zugestellten Listen einzutragen. 
Muß ein Zähler wegen Ausbesserung entfernt werden, oder hat er unrichtig oder 
gar nicht angezeigt, so wird der Verbrauch nach dem in demselben Monat des Vorjahres 
stattgehabten Verbrauch unter billiger Berücksichtigung glaubhafter Angaben des Ab- 
nehmers ermittelt und berechnet. Ist die Anlage noch nicht ein Jahr in Betrieb oder 
dauert die Unterbrechung nur einige Tage, so berechnet das Werk den Verbrauch nach 
einer gleichen Anzahl der Störung vorhergehender oder folgender Tage mit ungefähr 
gleicher Beanspruchung. 
Sollte die Richtigkeit der Angaben des Zählers bezweifelt werden, so darf zwar 
die rechtzeitige Zahlung der Rechnung nicht verweigert werden, jedoch wird auf schrift- 
lichen Antrag des Abnehmers alsbald eine Prüfung des Zählers vorgenommen. Die 
Kosten der Prüfung fallen dem Werk zur Last bei Überschreitung der zulässigen Fehler- 
grenzen von 5 16 bei voller Belastung, andernfalls dem Abnehmer. Wird der Nach- 
weis geführt, duß der Zähler die Fehlergrenzen überschreitet, so wird diejenige Strom-
	        
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