30.
31.
32.
33.
34.
36.
37.
Nr. 78. 1915. 413
Den mit der Prüfung der Anlage beauftragten Angestellten des Werkes muß der
Zutritt zu den betreffenden Räumen nach vorheriger Meldung jederzeit gestattet, sowie
die erforderliche Auskunft gegeben werden.
Bei Seuchen und Ansteckungsgefahr ist nach den maßgebenden landes= bezw. orts-
polizeilichen Bestimmungen zu verfahren.
Anderungen an bestehenden Anschlußanlagen dürfen ohne schriftliche Genehmi-
gung des Werks nicht vorgenommen werden.
Mit der von ihm ausgeübten Überwachung und Prüfung der Anlage übernimmt
das Werk keinerlei eigene Verantwortung. Wegen der vorschriftsmäßigen Herstellung
der Anlagen hat sich der Abnehmer lediglich an den ausführenden Unternehmer zu halten.
8 8.
Sicherungen.
— sls Sicherungssystem ist ausschließlich das System der Siemens-Schuckert-Werke
zulässig.
809.
Zahlungsbedingungen.
Dem Abnehmer wird monatlich vom Werk eine Rechnung über Stromverbrauch
und Zählermiete zugestellt, welche innerhalb 2 Wochen zu begleichen ist. Rechnungen
über sonstige Lieferungen und Leistungen des Werks, Abnahmegebühren, Anschlußkosten,
Prüfung von Zählern usw. sind innerhalb 4 Wochen nach geschehener Zustellung zu be-
gleichen. Für die Zahlungsfrist ist der Poststempel maßgebend. Beanstandungen der
Rechnungen müssen gleichfalls innerhalb 2 Wochen nach Zustellung geschehen.
An den Rechnungen über Stromverbrauch und Zählermiete dürfen keinerlei Ab-
züge gemacht werden. Eine etwa unrichtige Rechnungsausstellung wird bei der nächsten
Rechnung berücksichtigt.
Das Werk kann von jedem Abnehmer für die von ihm zu leistenden Zahlungen
für Stromverbrauch und Zählermiete eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des bei ihm
zu erwartenden Jahresverbrauchs verlangen.
8 10.
Widerrechtliche Stromentnahme.
Falls unberechtigter Weise Lampen an den Kraftstromzähler angeschlossen worden
sind, oder in einer Anlage ganz oder teilweise Elektrizität aus den Leitungen des
erks entnommen wird, ohne daß für deren Messung Apparate aufgestellt worden sind,
oder falls die hierfür aufgestellten umgangen, oder zum Schaden des Werks beeinflußt
werden, ist das Werk berechtigt, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung außer der
Absperrung der Leitungen (siehe Ziffer 40) als Vertragsstrafe für die verbrauchte Elek-
hizität den Tarif für Beleuchtungszwecke, mindestens aber 100 -x für das ange-
schlossene Kilowatt, oder, soweit sich der Verbrauch nicht feststellen läßt, eine Vergütung
zu fordern, die der Größe der Anlage entspricht; diese Vergütung ist von dem Zeitpunkt
der unbefugten Entnahme von Elektrizität ab zu zahlen; bestehen über diesen Zeitpunkt
Zweifel, so ist die Entschädigung für ein volles Jahr zu entrichten.
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