Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr. 78. 1915. 413 
Den mit der Prüfung der Anlage beauftragten Angestellten des Werkes muß der 
Zutritt zu den betreffenden Räumen nach vorheriger Meldung jederzeit gestattet, sowie 
die erforderliche Auskunft gegeben werden. 
Bei Seuchen und Ansteckungsgefahr ist nach den maßgebenden landes= bezw. orts- 
polizeilichen Bestimmungen zu verfahren. 
Anderungen an bestehenden Anschlußanlagen dürfen ohne schriftliche Genehmi- 
gung des Werks nicht vorgenommen werden. 
Mit der von ihm ausgeübten Überwachung und Prüfung der Anlage übernimmt 
das Werk keinerlei eigene Verantwortung. Wegen der vorschriftsmäßigen Herstellung 
der Anlagen hat sich der Abnehmer lediglich an den ausführenden Unternehmer zu halten. 
8 8. 
Sicherungen. 
— sls Sicherungssystem ist ausschließlich das System der Siemens-Schuckert-Werke 
zulässig. 
809. 
Zahlungsbedingungen. 
Dem Abnehmer wird monatlich vom Werk eine Rechnung über Stromverbrauch 
und Zählermiete zugestellt, welche innerhalb 2 Wochen zu begleichen ist. Rechnungen 
über sonstige Lieferungen und Leistungen des Werks, Abnahmegebühren, Anschlußkosten, 
Prüfung von Zählern usw. sind innerhalb 4 Wochen nach geschehener Zustellung zu be- 
gleichen. Für die Zahlungsfrist ist der Poststempel maßgebend. Beanstandungen der 
Rechnungen müssen gleichfalls innerhalb 2 Wochen nach Zustellung geschehen. 
An den Rechnungen über Stromverbrauch und Zählermiete dürfen keinerlei Ab- 
züge gemacht werden. Eine etwa unrichtige Rechnungsausstellung wird bei der nächsten 
Rechnung berücksichtigt. 
Das Werk kann von jedem Abnehmer für die von ihm zu leistenden Zahlungen 
für Stromverbrauch und Zählermiete eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des bei ihm 
zu erwartenden Jahresverbrauchs verlangen. 
8 10. 
Widerrechtliche Stromentnahme. 
Falls unberechtigter Weise Lampen an den Kraftstromzähler angeschlossen worden 
sind, oder in einer Anlage ganz oder teilweise Elektrizität aus den Leitungen des 
erks entnommen wird, ohne daß für deren Messung Apparate aufgestellt worden sind, 
oder falls die hierfür aufgestellten umgangen, oder zum Schaden des Werks beeinflußt 
werden, ist das Werk berechtigt, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung außer der 
Absperrung der Leitungen (siehe Ziffer 40) als Vertragsstrafe für die verbrauchte Elek- 
hizität den Tarif für Beleuchtungszwecke, mindestens aber 100 -x für das ange- 
schlossene Kilowatt, oder, soweit sich der Verbrauch nicht feststellen läßt, eine Vergütung 
zu fordern, die der Größe der Anlage entspricht; diese Vergütung ist von dem Zeitpunkt 
der unbefugten Entnahme von Elektrizität ab zu zahlen; bestehen über diesen Zeitpunkt 
Zweifel, so ist die Entschädigung für ein volles Jahr zu entrichten. 
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