Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  78.  1915.

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·  tStrmentnahmenichtdurchdenAbnehmerselbstveranlaßt,
as«  dershur  zubesug  Mgehörigen,  Angestellten  oder  Beaustragten,  so  hat  der
hr  it  die  in  Ziffer  37  vorgesehene  Vergütung  zu  zahlen,  als  er  nach

insowei  .
Ekrngeehrllkäkeittltuåsts  für  den  angerichteten  Schaden  Ersatz  zu  leisten  hat.

g  11.

Einstellung  der  Stromlieferung.
39.  u  einer  Einstellung  der  Stromlieferung  ist  das  Werk  vor  dem  31.  März  1953,
**.  von  den  Feilen  der  Ziffer  40,  nicht  berechtint.
40.  Das  VWerk  ist  befugt,  nach  vorheriger  Androhung  und  im  Einverständnis  mit  der
Obrigkeit  des  Abnehmers  bezw.  falls  der  Abnehmer  selbst  Träger  der  Ortsobrigkeit  ist,
im  Einverständnis  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern,  unbeschadet
seiner  vertragsmäßigen  Ansprüche  die  Stromlieferung  einzustellen  und  die  Anschlußleitung
  abzusperren,  ·
wenn  der  Abnehmer  seinen  Zahlungsverpflichtungen  innerhalb  6  Wochen
nach  zweimaliger  Aufforderung  nicht  nachkommt;
II.  wenn  den  dem  Werk  in  diesen  Bedingungen  vorbehaltenen  Anordnungen
nach  zweimaliger  schriftlicher  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet  wird;
III.  wenn  den  Beamten  des  Werks  wiederholt  der  Zutritt  zu  der  elektrischen
Anlage  unmöglich  gemacht,  oder  ohne  genügenden  Grund  verweigert  wird;
IV.  in  den  Fällen  einer  widerrechtlichen  Stromentnahme  (Ziffer  37).
41.  In  den  Fällen  der  Ziffer  40  kann  auch  unter  Aufhebung  der  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
  des  Werkes  eine  ihm  gehörende  Leitung  nebst  Zubehör  wieder  entfernt
werden  unter  gleichzeitiger  Inanspruchnahme  des  Abnehmers  für  den  durch  Arbeitslohn,
  Entwertung  des  Materials  usw.  entstandenen  Schaden.  Die  Verpflichtung  des
Abnehmers  zur  Duldung  der  Hochspannungsleitung  für  andere  Abnehmer  (Ziffer  15)
bleibt  in  diesem  Falle  bei  Bestand.

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8  12.
Preise.

I.  Zahlung  für  Stromlieferung.

42.  Der  Preis  des  durch  den  Zähler  ermittelten  Stromverbrauchs  beträgt  bei  Bezug
von  niedergespanntem  Drehstrom:

A.  Für  Beleuchtungszwecke
für  die  Kilowattstunde  40  Pfennig  bis  zu  500  Brennstunden  im  Jahr,  für  weitere
Brennstunden  im  Jahr  für  die  Kilowattstunde  30  Pfennig.
413.  Die  Anaahl  der  Brennstunden  ergibt  sich  aus  den  am  Zähler  abgelesenen  Kilowattstunden,
  geteilt  durch  die  Anzahl  der  hinter  dem  Zähler  installierten  Kilowatt  und  wird
auf  volle  Brennstunden  abgerundet.