Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

44. 
46. 
47. 
48. 
Nr. 78. 1915. 415 
B. Für Kraftlieferung und sonstige Zwecke. 
Für die ersten 2000 Kilowattstunden 20 Pf. 
„ „ nächsten 2000,1 bis 3000 Kilowattstunden 19,5 „ 
/ 7 7“ 3 7# r „%% 4000 7 1 » 
»»» 4000,1«5000 » 18,5,, 
77 11 77 5000, 1 77 6000 77 18 77 
77. 77 77 6000,1 77 7000 77 17,5 77 
11 77 77 7000, 77 8000 77 17 77 
„ „ 8000,1 „ 10000 « 16,5» 
«»»10000,1»12000 » 16 „ 
„ „ « 12000,1 „ 15000 „ 15 „ 
„ „ „ 15000,1 „ 20000 » 14,, 
,,» » 20000,1 „ 40000 » 13 „ 
„ über 40000 Kilowattstunden 12 „ 
Die angegebenen Preise beziehen sich immer nur auf den zwischen zwei Zonen 
liegenden Anteil des Gesamtverbrauchs. Die Berechnung nach dem ersten Zonenpreis 
beginnt mit jedem Jahr von neuem. 
Ülberschreitet die Stromabgabe an alle Abnehmer, welche nach diesen Bedingungen 
angeschlossen werden, im Geschäftsjahr des Werkes 1 500 000 Kilowattstunden, so tritt 
eine Ermäßigung der obigen Kraftstrompreise um 3 % ein. 
bei mehr als 2000 000 Kilowattstunden um 5 %, und 
7 „ « 3000000 « » 7,5 oso. 
Sonstige Preisnachlässe gegenüber den Tarifen unter Ziffer 42 und 44 darf das 
Werk aus besonderen Gründen bewilligen. Jedoch darf es sich dafür Vergünstigungen 
auf dem Gebiet des Installationswesens nicht versprechen oder gewähren lassen. 
II. Zählermiete. 
Die Miete für Zähler wird monatlich mit den Stromrechnungen eingezogen und 
beträgt für einen Zähler 
bis zu 1,1 Kw. 0,50 — 
über 1,1 „ „ 2,2 „ 0,75 „ 
« 2 !! 17 5 « 1— 7 
7 5 «« 10 » 1,30 « 
«10»»20« 1,60 „ 
77 20 7 17 30 7 2.— « 
Bei Zählern über 30 Kw. bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Für Ver- 
gütungszähler wird monatlich 0,15 -K Miete erhoben. 
Die Berechnung der Zählermiete erfolgt von dem auf den Tag des Anschlusses 
folgenden ersten oder fünfzehnten des Monats. 
III. Prüfgebühren. 
Für die Prüfung der Entwürfe zu Anschlußanlagen und für die Überwachung der 
Installation sind Gebühren nicht zu erheben. Erfolgt die Abnahmeprüfung durch das 
Werk, so ist dafür von dem Abnehmer eine einmalige Gebühr zu zahlen. 
« 105“
	        
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