Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1228  Nr.  158.  1918.

4.  Im  §.10  „Warenproben“erhält  der  Abs.  IXfolgenden  Wortlautr:.

IX.  Warenproben  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe
  beträgt:

bis  100  g  einschließlig  10  Pf.,
über  100  „  250  „  »  .........15»,
«  260  77  500  11  11  25

7“

mfreisemanh  Warenproben  werden  nicht  abgesandt.
5.  Im  §  11  „Mischsendungen“  erhält  der  Abs.  IIfolgenden  Wortlaut:
II.  Mischsendungen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der
Reichsabgabe  beträgt:

bis  250  g  einschließlig  135  Pfl,
über  20  „  500  „  „  25
„  500  g  „  1  kg  „  ..  35  „

Nichtfreigemachte  Mischsendungen  werden  nicht  abgesandt.
6.  Im  8  13  „Einschreibsendungen“  ist  im  Abs.  IV  hinter  „Porto“  einzuschalte


«  nebst  der  Reichsabgabe.

7.  Imm  §  16  „Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung  der  von
der  Reichsabgabe  befreiten  Pakete“  ist  im  Abs.  I  Unterabs.  2  letzten  Sat  zu
setzen  statt  „die  Offnung“:

das  Offnen.  »
8.  Im  8  8  „Postaufträge“  ist  im  Abs.  X  hinter  „Postanweisungsgebühr“
einzus  3  alte
und  der  Reichsabgabe.
9.  In  demselben  §5  (18)  ist  im  Abs.  XVI  unter  3b  zu  setzen  stati

„28  Pf.“:
30  Pf.

10.  Im  §  19  „achnahmesendungen"  ist.  im  Abs.  V  hin  ter  „Postanweisungsgebühr“
  einzuschel  ten:
und  der  Reichsabgabe.  "
11.  Im  §  20  „Postanweisungen"“  erhält  der  Abf.  II  folgenden
Wortlaut:
II.  Postanweisungen  sind  freizumachen.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Neichsabgabe
  beträgt:

bis  5  X1  einschließliiggg  15  Pf.,

über  5  „  100  „  1„  25  „"„

77  100  77  200  77  77  ·  «  ·  40  u

77  200  7  400  77  7  9  9  .  .  .  .  .  .  50  1  7½

77  400  77  600  7  r  9  ·  ·  ·  .-:  .  .  60  u1
600  „  800  „  70

Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Karte  zur  Empfangsbestätigung  ist  auch
die  Karte,  nach  der  Gebühr  für  Postkarten  (§  7,  Vl),  freizumachen.