Nr. 95. 505
Regierungs-Blatt
füredas
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 25. Juni 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Fahrrädern und
Kraftwagen. (2) Bekanntmachung, betreffend Nachmusterung der Land-
sturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats-, sowie bosnisch-
herzegowinischer Landesangehörigkeit.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. Juni 1915, betreffend den Verkehr mit Fahr-
rädern und Kraftwagen.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona zum Schutze für Radfahrer und Kraftwagen wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. Juni 1915.
Großherzoglich, Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
19. 6. 15.
Von berufener Seite wird auf die bedauerliche Unsitte hingewiesen, Flaschen und
Scherben auf das Straßenpflaster zu werfen und hierdurch besonders die Fahrräder
und Kraftwagen zu gefährden. Wenn das schon in gewöhnlichen Zeiten zur Verhütung
von Schaden verhütet werden muß, so um so mehr in Kriegszeiten, in denen Fahrräder
und Kraftwagen vielfach im Dienst des Heeres stehen und für den Kriegsdienst unent-
behrlich sind. Daher wird vor dieser Unsitte — mag sie aus Vorsatz oder Unachtsamkeit
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